Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
Abschnitt 1 - Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich (§§ 97 - 114) |
(1) 1Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. 2Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) 1Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. 2Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. 3Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. 4Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
oder sicherheits-
spezifische öffentliche Aufträge § 105Konzessionen § 106Schwellenwerte § 107Allgemeine Ausnahmen § 108Ausnahmen bei öffentlich-
öffentlicher Zusammenarbeit § 109Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln § 110Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben § 111Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen § 112Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen § 113Verordnungs-
ermächtigung § 114Monitoring und Vergabestatistik
Rechtsprechung zu § 97 GWB
1.652 Entscheidungen zu § 97 GWB in unserer Datenbank:
- VK Thüringen, 19.01.2024 - 5090-250-4003/401
Auftragswert ist nüchtern und seriös zu schätzen!
- BayObLG, 06.12.2023 - Verg 7/23
Lange Vertragsbindung und niedrige Maximalstundensätze als unzumutbare ...
- KG, 20.03.2020 - Verg 7/19
Sofortige Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren über die Bestellung neuer ...
- OLG Schleswig, 08.02.2024 - 54 Verg 7/23
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 24.11.2023 - 54 Verg 6/23
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!
- OLG Schleswig, 24.11.2023 - 54 Verg 6/23
- VK Thüringen, 28.10.2020 - 250-4003-4720/2020-E-009-SLF
Rechtsschutz auch gegen bevorstehende De-facto-Vergabe!
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2022 - L 12 SO 227/19
SGB XII: Vergabeverfahren zur Erbringung von Eingliederungshilfe an Düsseldorfer ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 17.05.2023 - B 8 SO 12/22 R
Keine Auswahlentscheidung, kein vergabepflichtiger Auftrag!
- BSG, 17.05.2023 - B 8 SO 12/22 R
- OLG Rostock, 30.09.2021 - 17 Verg 5/21
Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Vergabeverfahrens bei subjektiv unerwartet ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 21.04.2021 - 17 Verg 1/21
Keine Zurückweisung als "offensichtlich unbegründet" ohne Akteneinsicht!
- OLG Rostock, 21.04.2021 - 17 Verg 1/21
Querverweise
Auf § 97 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Vorbereitung des Vergabeverfahrens
- § 30 (Aufteilung nach Losen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
- § 130a (Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer)
Redaktionelle Querverweise zu § 97 GWB:
- Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
- Fördermaßnahmen
- Öffentliche Aufträge
- § 22 (Beteiligung an öffentlichen Aufträgen) (zu § 97 IV)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen den Wettbewerb
- § 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen) (zu §§ 97 ff)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Einkommen und Vermögen
- § 141 (Übergang von Ansprüchen) (zu § 97 III)
- Landesabfallgesetz (LAbfG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 II (Pflichten der öffentlichen Hand) (zu § 97 IV)