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§ 6 - Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)

neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 421-1 Gebrauchsmusterrecht
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§ 6



(1) 1Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist. 2§ 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, § 40 Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, daß eine frühere Patentanmeldung nicht als zurückgenommen gilt.

(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die ausländische Priorität (§ 41) sind entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 6 GebrMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2021Artikel 3 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 GebrMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GebrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebrMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a GebrMG (vom 08.09.2015)
... Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritätsfristen nach § 6 Abs. 1 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes
B. v. 10.04.1995 BGBl. I S. 534
Bekanntmachung zu § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes
B. v. 06.07.1995 BGBl. I S. 942
 
Zitat in folgenden Normen

Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 890; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
§ 9 GebrMV Fremdsprachige Dokumente (vom 01.04.2019)
... von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen ( § 6 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen ...

Gesetz über internationale Patentübereinkommen
G. v. 21.06.1976 BGBl. 1976 II S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914
Artikel III IntPatÜbkG Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (vom 01.05.2022)
... beansprucht, so gilt diese abweichend von § 40 Abs. 5 des Patentgesetzes oder § 6 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes zu dem Zeitpunkt als zurückgenommen, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 PatVuaÄndV Änderung der Gebrauchsmusterverordnung
... von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen ( § 6 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 3 2. PatRMoG Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
... Deutsche Patent- und Markenamt übertragen." 14. In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 und § 16 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter ...