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§ 9 - Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 9 Gegenleistung



(1) Als Gegenleistung gelten

1.
bei einem Kauf:

der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen;

2.
bei einem Tausch:

die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung;

3.
bei einer Leistung an Erfüllungs Statt:

der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt angenommen wird;

4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:

das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben;

5.
bei Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot:

die Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet, sind dem Meistgebot hinzuzurechnen. Leistungen, die der Meistbietende dem Erwerber gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;

6.
bei der Abtretung des Übereignungsanspruchs:

die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet. Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;

7.
bei der Enteignung:

die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert wird.

8.
(weggefallen)

(2) Zur Gegenleistung gehören auch

1.
Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt;

2.
die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last;

3.
Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten;

4.
Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt.

(3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.



 

Zitierungen von § 9 GrEStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GrEStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrEStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 GrEStG Inhalt der Anzeigen (vom 15.12.2018)
... auch die Bezeichnung der Bedingung; 5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung ( § 9 ); 6. den Namen und die Anschrift der Urkundsperson. (2) Die Anzeigen, die ...
§ 23 GrEStG Anwendungsbereich (vom 01.07.2021)
... 31. Dezember 1982 ein Nacherhebungstatbestand verwirklicht wurde. (3) § 1 Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Nr. 8 , § 13 Nr. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 Nr. 3a in der ... 31. Dezember 1997 verwirklicht werden. (6) § 1 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 14 UStIntG Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... auch die Bezeichnung der Bedingung; 5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung ( § 9 ); 6. den Namen und die Anschrift der Urkundsperson. (2) Die Anzeigen, die ...