Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Heimarbeitsgesetz (HAG k.a.Abk.)

G. v. 14.03.1951 BGBl. I S. 191; zuletzt geändert durch Artikel 6i G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 804-1 Heimarbeit
|

§ 4 Heimarbeitsausschüsse



(1) 1Die zuständige Arbeitsbehörde errichtet zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 10, 11, 18 und 19 genannten Aufgaben Heimarbeitsausschüsse für die Gewerbezweige und Beschäftigungsarten, in denen Heimarbeit in nennenswertem Umfang geleistet wird. 2Erfordern die unterschiedlichen Verhältnisse innerhalb eines Gewerbezweigs gesonderte Regelungen auf einzelnen Gebieten, so sind zu diesem Zweck jeweils besondere Heimarbeitsausschüsse zu errichten. 3Die Heimarbeitsausschüsse können innerhalb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs Unterausschüsse bilden, wenn dies erforderlich erscheint. 4Für Heimarbeit, für die nach den Sätzen 1 und 2 dieses Absatzes Heimarbeitsausschüsse nicht errichtet werden, ist ein gemeinsamer Heimarbeitsausschuß zu errichten.

(2) 1Der Heimarbeitsausschuß besteht aus je drei Beisitzern aus Kreisen der Auftraggeber und Beschäftigten seines Zuständigkeitsbereichs und einem von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Vorsitzenden. 2Weitere sachkundige Personen können zugezogen werden; sie haben kein Stimmrecht. 3Die Beisitzer haben Stellvertreter, für die Satz 1 entsprechend gilt.

(3) 1Der Heimarbeitsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens mehr als die Hälfte der Beisitzer anwesend sind. 2Die Beschlüsse des Heimarbeitsausschusses bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. 3Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so übt nach weiterer Beratung der Vorsitzende sein Stimmrecht aus. 4Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können auf Vorschlag des Vorsitzenden die Teilnahme an Sitzungen des Heimarbeitsausschusses sowie die Beschlussfassung auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

1.
kein Beisitzer diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und

2.
sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

(4) 1Der Heimarbeitsausschuß kann sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung in einer schriftlichen Geschäftsordnung treffen. 2Für die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung gilt Absatz 3.





 

Frühere Fassungen von § 4 Heimarbeitsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.09.2022Artikel 6i Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
vom 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
aktuell vorher 12.12.2021Artikel 10 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
vom 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 11 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 10 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
aktuellvor 29.05.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Heimarbeitsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HAG Geltungsbereich
... erfolgt durch widerrufliche Entscheidung des zuständigen Heimarbeitsausschusses (§ 4 ) nach Anhörung der Beteiligten. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und bedarf der ...
§ 3 HAG Zuständige Arbeitsbehörde (vom 08.11.2006)
... Gesetzes ist die oberste Arbeitsbehörde des Landes. Für Angelegenheiten (§§ 1, 4 , 5, 11, 19 und 22), die nach Umfang, Auswirkung oder Bedeutung den Zuständigkeitsbereich ...
§ 22 HAG Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte
... errichtet. Für ihre Zusammensetzung und das Verfahren vor ihnen gelten § 4 Absätze 2 bis 4 und § 5 entsprechend. Die Beisitzer und Stellvertreter sind aus Kreisen ...
§ 33 HAG Durchführungsvorschriften (vom 08.11.2006)
... für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit und das Verfahren vor ihnen (§§ 4 , 5, 11, 18 bis 22); c) Form, Inhalt und Einsendung der Listen und der Anzeige bei ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
neugefasst durch B. v. 27.01.1976 BGBl. I S. 221; zuletzt geändert durch Artikel 435 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
§ 1 1. HAGDV Verfahren bei der Gleichstellung
... Einzelperson oder Personengruppe zuständige Heimarbeitsausschuß (§ 4 Abs. 1 HAG). Im übrigen entscheidet der gemeinsame Heimarbeitsausschuß (§ 4 Abs. 1 ... 4 Abs. 1 HAG). Im übrigen entscheidet der gemeinsame Heimarbeitsausschuß (§ 4 Abs. 1 Satz 4 HAG). (2) In der Entscheidung über die Gleichstellung sind der ...
§ 5 1. HAGDV Verfahren vor den Heimarbeitsausschüssen allgemein
... zugrunde gelegt hat. Bei Beschlüssen über die Bildung von Unterausschüssen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 HAG) sind in der Niederschrift die Befugnisse und Zusammensetzung der ... (6) Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Sachkundigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HAG) beschließt der Heimarbeitsausschuß im Einzelfall. Der Vorsitzende ...
§ 6 1. HAGDV Beteiligung des Heimarbeitsausschusses
... soll erst erfolgen, nachdem der Heimarbeitsausschuß durch einen Beschluß (§ 4 Abs. 3 HAG) seine Stellungnahme festgelegt und der Arbeitsbehörde mitgeteilt hat. Der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 10 SozSchPG II Änderung des Heimarbeitsgesetzes
...  § 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten ...
Artikel 11 SozSchPG II Weitere Änderung des Heimarbeitsgesetzes
... § 4 Absatz 3 Satz 4 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten ...

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 10 ImpfPrG Änderung des Heimarbeitsgesetzes
...  § 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten ...

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 6i CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Heimarbeitsgesetzes
... § 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten ...