Handelsgesetzbuch
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
6. Titel - Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung (§§ 159 - 160) |
(1) 1Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. 2Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. 3Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) 1Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. 3Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 160 HGB
375 Entscheidungen zu § 160 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 04.05.2021 - II ZR 38/20
Zeitliche Begrenzung der Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.05.2021 - I ZR 38/20
- LG Hamburg, 29.03.2019 - 332 O 94/18
Haftung eines Kommanditisten bei Rückzahlungen
- OLG Hamburg, 31.01.2020 - 11 U 90/19
Zeitliche Begrenzung der Außenhaftung eines Kommanditisten bei einer Herabsetzung ...
- BGH, 03.07.2020 - V ZR 250/19
Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für ...
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- BGH, 04.05.2021 - II ZR 37/20
Kommandistenhaftung: Nachhaftung eines aus einer Fondsgesellschaft ausscheidenden ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 14.06.2019 - 332 O 335/18
Rückzahlunganspruch eines Insolvenzverwalters gegen einen Kommanditisten aufgrund ...
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- BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 2/18 R
Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum in Rechtsform ...
Querverweise
Auf § 160 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 9a (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 10 (Liquidation der Partnerschaft; Nachhaftung)
Redaktionelle Querverweise zu § 160 HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 160 II)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 736 II (Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 35 (Begriff des Verwaltungsaktes) (zu § 160 I 1, 2. HS)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 35 (Begriff des Verwaltungsaktes) (zu § 160 I 1, 2. HS)