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§ 11 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 11 Dauer und Struktur des Studiums



(1) Das Hebammenstudium dauert in Vollzeit mindestens sechs Semester und höchstens acht Semester.

(2) Das Hebammenstudium ist ein duales Studium und besteht aus einem berufspraktischen Studienteil und einem hochschulischen Studienteil.

(3) 1Die für die Erlaubnis maßgeblichen Teile des Hebammenstudiums umfassen mindestens 4.600 Stunden. 2Davon entfallen mindestens 2.200 Stunden auf den berufspraktischen Teil und mindestens 2.200 Stunden auf den hochschulischen Teil.

(4) 1Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71. 2Dabei sind die Inhalte der in Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung geregelten Fächer des theoretischen und fachlichen Unterrichts des Ausbildungsprogramms für Hebammen zu beachten.





 

Frühere Fassungen von § 11 HebG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 5 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 2 HebStPrV Studiengangskonzept (vom 01.10.2023)
... Umfang des berufspraktischen Studienteils und des hochschulischen Studienteils unter Beachtung von § 11 Absatz 3 des Hebammengesetzes fest. 200 Stunden können dem berufspraktischen oder dem hochschulischen Teil des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 5 PflStudStG Änderung des Hebammengesetzes
... Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung". 1a. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Dabei sind die Inhalte der in Anhang V ...