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§ 1 - Heilpraktikergesetz (HeilprG k.a.Abk.)

G. v. 17.02.1939 RGBl. I S. 251; zuletzt geändert durch Artikel 17e G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2122-2 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 1



(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".



 

Zitierungen von § 1 Heilpraktikergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HeilprG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeilprG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HeilprG (vom 01.01.2017)
... zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und ...
§ 3 HeilprG
... Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im ...
§ 5 HeilprG
... Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit ...
§ 5a HeilprG
... Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 17e PSG III Änderung des Heilpraktikergesetzes
... zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und ...