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§ 17 - Heimgesetz (HeimG)

neugefasst durch B. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2970; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2170-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 17 Anordnungen



(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

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Zitierungen von § 17 HeimG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 HeimG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 HeimG Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung
... Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn ihre Befugnisse nach den §§ 15 bis 17 nicht ausreichen und die Voraussetzungen für die Untersagung des Heimbetriebs vorliegen. Ihre ...
§ 19 HeimG Untersagung
... oder unvollständige Angaben gemacht hat, 2. Anordnungen nach § 17 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt, 3. Personen entgegen ...
§ 21 HeimG Ordnungswidrigkeiten
... nicht duldet oder 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder § 18 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den ...
§ 25a HeimG Erprobungsregelungen
... höchstens vier Jahre zu befristen. Die Rechte zur Überwachung nach den §§ 15, 17 , 18 und 19 bleiben durch die Ausnahmegenehmigung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)
neugefasst durch B. v. 03.05.1983 BGBl. I S. 550; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
§ 32 HeimMindBauV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 ...

Heimpersonalverordnung (HeimPersV)
V. v. 19.07.1993 BGBl. I S. 1205; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1506
§ 3 HeimPersV Persönliche Ausschlußgründe
... worden ist, 2. derjenige, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 17 des Heimgesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, ...
§ 9 HeimPersV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.  ...

Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
V. v. 24.04.1978 BGBl. I S. 553; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022
§ 20 HeimsicherungsV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.  ...