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§ 7 - Heimpersonalverordnung (HeimPersV)

V. v. 19.07.1993 BGBl. I S. 1205; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 2170-5-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 7 Heime für behinderte Volljährige



In Heimen für behinderte Volljährige sind bei der Festlegung der Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 6 auch die Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliederung behinderter Menschen und die besonderen Bedürfnisse der Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung ergeben, zu berücksichtigen.

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Zitierungen von § 7 HeimPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HeimPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HeimPersV Mindestanforderungen
... darf nur Personen beschäftigen, die die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 7 erfüllen, soweit nicht in den §§ 10 und 11 etwas anderes bestimmt ...
§ 10 HeimPersV Übergangsregelungen
... Sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung die in § 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 4 bis 7 genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, so kann die zuständige Behörde auf ...