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§ 7 - Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)

neugefasst durch B. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3250; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 754-4-4 Energieversorgung
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§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme



(1) 1Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. 2In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. 3In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. 4Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. 5Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.

(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a.

(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 bis 5 entsprechend.

(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.





 

Frühere Fassungen von § 7 HeizkostenV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 1 Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
vom 24.11.2021 BGBl. I S. 4964
aktuell vorher 01.01.2009 (08.10.2009)Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3250
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
vom 02.12.2008 BGBl. I S. 2375
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 HeizkostenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HeizkostenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizkostenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HeizkostenV Anwendung auf das Wohnungseigentum (vom 01.01.2009)
... Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des ...
§ 6 HeizkostenV Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung (vom 01.12.2021)
... mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung bei nicht ... (4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 , §§ 8 und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann ...
§ 8 HeizkostenV Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser (vom 01.01.2009)
... nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die ... des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. ...
§ 9 HeizkostenV Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen (vom 01.12.2021)
... nicht erforderlich. (4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7 Abs. 1 , der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit ...
§ 9a HeizkostenV Kostenverteilung in Sonderfällen (vom 01.01.2009)
... gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 5 und § 8 Abs. 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zu Grunde zu ...
§ 10 HeizkostenV Überschreitung der Höchstsätze
... Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben ...
§ 11 HeizkostenV Ausnahmen (vom 01.01.2009)
... Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden 1. auf ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2154
§ 7 CO2KostAufG Abrechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden
... und Mieter über die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf Grundlage der §§ 6 bis 10 der Verordnung über Heizkostenabrechnung. (2) Bei Wohngebäuden mit ...
§ 8 CO2KostAufG Aufteilung der Kohlendioxidkosten und Erstattungsanspruch bei Nichtwohngebäuden
... und Mieter über die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf Grundlage der §§ 6 bis 10 der Verordnung über Heizkostenabrechnung. § 7 Absatz 3 und 4 gilt ...

Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970)
neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
§ 22 NMV 1970 Umlegung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser
... Warmwasserverbrauch in anderer Weise als durch Erfassung Rechnung trägt. § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2 und 4 der Verordnung über Heizkostenabrechnung gelten ...

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 13.10.2023)
... S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 40. die §§ 4 bis 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, die §§ 3 bis 5 der Fernwärme- ...

Wärmelieferverordnung (WärmeLV)
V. v. 07.06.2013 BGBl. I S. 1509
§ 5 WärmeLV Auskunftsanspruch
... als jeweils gesonderte Kosten auszuweisen, die den umlegbaren Betriebskosten nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
B. v. 25.02.2009 BGBl. I S. 435
Berichtigung HeizkostenVÄndVBer
... b ist wie folgt zu fassen: „b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 5" ersetzt." *) ... In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 5" ersetzt." *) --- *) Anm. d. Red.: wieder falsch, ... korrekt lauten müssen: „b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 5" ... In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 5" ...

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 3 GEGuaÄndG Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
... 2021 (BGBl. I S. 4964) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „gehören die Kosten" die Wörter „des zur ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 40. die §§ 4 bis 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, die §§ 3 bis 5 der Fernwärme- ...

Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4964
Artikel 1 HeizkostenVÄndV Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
...  2. zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
V. v. 02.12.2008 BGBl. I S. 2375, 2009 BGBl. I S. 435
Artikel 1 HeizkostenVÄndV (vom 06.03.2009)
... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 7 bis 9" durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 Satz 1, §§ 8 und 9" ... 1 werden die Wörter „den §§ 7 bis 9" durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 Satz 1, §§ 8 und 9" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt ... anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden ... der Nutzergruppe" eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 5" ersetzt. *)  ... In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 5" ersetzt. *) --- *) Anm. d. Red.: die fehlerhafte Berichtigung ...