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§ 8 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)

§ 8 Vorbereitungslehrgang



(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.

(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

(3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen

1.
Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes, vor und nach der Bearbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Hufsituation,

2.
Information des Tierhalters über die spezifische Hufsituation unter Berücksichtigung der Ursachen und Folgen sowie die anschließende Beratung des Tierhalters über zu treffende Maßnahmen,

3.
Vorbereiten des Arbeitsablaufs,

4.
Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes,

5.
Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen,

6.
Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung von Schutzmaterialien,

7.
Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien,

8.
Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutzmaterialien,

9.
Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Hufversorgung,

10.
Durchführung des Hufbeschlags nach den Nummern 1 bis 9, insbesondere auch für

a)
Fohlen,

b)
unregelmäßige Hufe,

c)
besondere Gebrauchszwecke,

d)
erkrankte oder durch Erkrankungen veränderte Hufe in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt/der Tierärztin,

e)
unregelmäßige Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,

11.
Anwendung von Pflegemitteln,

12.
Schmieden von Hufeisen,

13.
Durchführen des Klauenbeschlags an Rindern oder an Präparaten

zu vermitteln und zu vertiefen.

(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten

1.
Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere des Pferdes,

2.
Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung,

3.
allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, insbesondere der Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und arttypische Besonderheiten,

4.
regelmäßige und unregelmäßige Hufe oder Klauen im gesunden und durch Erkrankung veränderten Zustand,

5.
Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,

6.
Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Hufs oder der Klaue sowie deren Beeinflussung durch die Bearbeitung,

7.
Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs oder der beschlagenen und unbeschlagenen Klaue,

8.
Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und Hufbeschlag,

9.
Hufbeschlag bei regelmäßigen, unregelmäßigen und krankhaften Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufen,

10.
Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen,

11.
Umgang mit schwierigen Pferden,

12.
Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Tier, insbesondere bei Notfällen am Huf oder an der Klaue; Hygiene, Seuchenvorsorge,

13.
Beratung und Information der Tierhalter,

14.
betriebswirtschaftliche Kalkulationen; kaufmännische Betriebsführung; Betriebsgründung,

15.
Recht, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchen-recht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht,

16.
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-, Material- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

zu vermitteln.



 

Zitierungen von § 8 HufBeschlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HufBeschlV Zulassung zur Prüfung
... nach § 6 und 2. ein Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule nach § 8. (3) Gesellen und Gesellinnen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung, ... Absatz 1 zur Prüfung zuzulassen, wenn sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nachweisen. (4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde einen ... Pferdehaltung verfügt. Eine Befreiung von dem Besuch des Vorbereitungslehrgangs nach § 8 ist nicht zulässig. (5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich ... Teilnahme an dem Einführungslehrgang nach § 6 und dem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und 3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person ... 2. ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und 3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person ... 2. ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und 3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person ...
§ 23 HufBeschlV Übergangsvorschriften
... Hufbeschlagschmiedin zuzulassen, wenn sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nachweisen und ihre Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen gewerblich ...