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§ 2 - Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)

Artikel 1 G. v. 12.04.2001 BGBl. I S. 530; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.04.2001 BGBl. I S. 530
Geltung ab 21.04.2001; FNA: 7824-6 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot



(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben,

a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,

b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.

2.
Vorschriften über

a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,

b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie

c)
das Verfahren

zu erlassen.

3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

 
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Zitierungen von § 2 HundVerbrEinfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HundVerbrEinfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HundVerbrEinfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HundVerbrEinfG Strafvorschriften
... Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt. (2) Der Versuch ist ...
§ 6 HundVerbrEinfG Bußgeldvorschriften
... oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung (HundVerbrEinfVO)
V. v. 03.04.2002 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 86 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
 
Zitat in folgenden Normen

Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung (HundVerbrEinfVO)
V. v. 03.04.2002 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 86 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
§ 2 HundVerbrEinfVO Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot
... berechtigt gehalten werden dürfen. (3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt ... auf Antrag genehmigt werden. (4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland ...