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§ 6 - Hypothekenablöseverordnung (HypAblV)

§ 6 Grundsatz



(1) Sicherheit nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes kann durch Hinterlegung bei der gemäß § 18a dieses Gesetzes zuständigen Stelle oder durch Beibringung einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes geleistet werden.

(2) Sicherheit ist in Höhe des in der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Betrages zu leisten.

 
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