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§ 4 - Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG k.a.Abk.)

G. v. 18.12.1956 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 701-1 Organisation der gewerblichen Wirtschaft
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§ 4



(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind

1.
die Vollversammlung,

2.
das Präsidium,

3.
der Präsident,

4.
der Hauptgeschäftsführer und

5.
der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.

(2) 1Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. 2Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen

1.
die Satzung,

2.
die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,

3.
die Feststellung des Wirtschaftsplans,

4.
die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,

5.
die Erteilung der Entlastung,

6.
die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,

7.
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,

8.
die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und

9.
Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.

3Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 4 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuell vorher 18.12.2008Artikel 7 Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
vom 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 7 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
aktuell vorher 14.09.2007Artikel 7 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
aktuellvor 14.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IHKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IHKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 IHKG Aufgabenübertragung und öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss (vom 12.08.2021)
...  (4) Die Regelungen dieses Gesetzes in § 1 Abs. 3a, § 3 Absatz 1, 2, 6, 7a und 8, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 sowie in den §§ 6 und 7 sind auf öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse ...
§ 10c IHKG (vom 12.08.2021)
... Für die Organe der Deutschen Industrie- und Handelskammer gilt § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend. (2) Die Industrie- und Handelskammern bilden die ...
§ 11 IHKG (vom 12.08.2021)
... über 1. die Satzung nach § 3 Abs. 7a Satz 2, 2. die Satzung nach § 4 Satz 2 Nr. 1 , 3. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, 4. die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 4 BerBiRefG Änderung sonstiger Gesetze
... vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 58 des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... im Bundesanzeiger" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. (61) In § 4 Satz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in ...

Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
Artikel 7 4. VwVfÄndG Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
... erfüllen." b) Absatz 4a wird aufgehoben. 2. § 4 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: „6. die Übertragung von Aufgaben auf ... (4) Die Regelungen dieses Gesetzes in § 1 Abs. 3a, § 3 Abs. 2, 6, 7a und 8, § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie in den §§ 6 und 7 sind auf ... 1. die Satzung nach § 3 Abs. 7a Satz 2, 2. die Satzung nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 3. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, ...

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 7 MEG II Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
... durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... a) Nach dem Wort „Satzung" werden die Wörter „nach § 4 Satz 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 7a Satz 2" eingefügt. b) Die Angabe ...
Artikel 30 MEG II Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... a Doppelbuchstabe aa und ee, Nr. 6 und 7 (§ 3 Abs. 2, 3 Satz 4, 5 und 9, Abs. 7a, § 4 Satz 2 Nr. 3 und 8, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 7), die Artikel 12 bis 21, Artikel 22 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
Artikel 1 2. IHKGÄndG
...  „(5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 ... bb) Satz 3 wird aufgehoben. 4. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „ § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis ... Wörter „§ 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8" durch die Wörter „ § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9" ersetzt. 5. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 10c ... § 10c (1) Für die Organe der Deutschen Industrie- und Handelskammer gilt § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend. (2) Die Industrie- und Handelskammern bilden die Vollversammlung der ...