Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42) |
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte
(2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezialität darf nur entfallen, wenn
1. | die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion hinsichtlich einer weiteren Tat (§ 35) oder zur Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen anderen ausländischen Staat (§ 36) erteilt worden ist, | |
2. | der Verfolgte den ersuchenden Staat innerhalb eines Monats nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, nicht verlassen hat, obwohl er dazu das Recht und die Möglichkeit hatte, oder | |
3. | 1der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat verlassen hatte, dorthin zurückgekehrt ist oder von einem dritten Staat zurücküberstellt worden ist. 2Das Recht des ersuchenden Staates, den Verfolgten zur Vorbereitung eines Ersuchens nach § 35 zu vernehmen, bleibt unberührt. |
(3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Verfolgten einschränkende Anordnung steht dem endgültigen Abschluß des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleich.
unterlagen § 11Spezialität § 12Bewilligung der Auslieferung § 13Sachliche Zuständigkeit § 14Örtliche Zuständigkeit § 15Auslieferungshaft § 16Vorläufige Auslieferungshaft § 17Auslieferungs-
haftbefehl § 18Fahndungsmaßnahmen § 19Vorläufige Festnahme § 20Bekanntgabe § 21Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungs-
haftbefehls § 22Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls § 25Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungs-
haftbefehls § 26Haftprüfung § 27Vollzug der Haft § 28Vernehmung des Verfolgten § 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30Vorbereitung der Entscheidung § 31Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32Entscheidung über die Zulässigkeit § 33Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung § 36Weiterlieferung § 37Vorübergehende Auslieferung § 38Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungs-
verfahren § 39Beschlagnahme und Durchsuchung § 40Rechtsbeistand § 41Vereinfachte Auslieferung § 42Anrufung des Bundesgerichtshofes
Rechtsprechung zu § 11 IRG
112 Entscheidungen zu § 11 IRG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 09.01.2024 - 23 K 685.21
- BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16
Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der ...
- OLG Braunschweig, 26.08.2019 - 1 Ws 154/19
Prüfung des Spezialitätsgrundsatzes bei Hinderung der Haftvollstreckung; Verlust ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.11.2020 - 6 StR 41/20
Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen schwerer Vergewaltigung einer ...
- BGH, 04.11.2020 - 6 StR 41/20
- OLG Karlsruhe, 12.11.2019 - Ausl 301 AR 82/19
Sachaufklärung im Auslieferungsverfahren durch Einholung einer Erklärung des ...
- OLG Karlsruhe, 04.12.2020 - Ausl 301 AR 173/20
Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der EU: Gerichtliche ...
- LG Kiel, 13.03.2019 - 10 StVK 16/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20
Auslieferung eines Deutschen durch Slowenien an die USA; einstweilige Anordnung; ...
- OLG Hamburg, 17.08.2023 - Ausl 63/22
- BGH, 10.12.2014 - 2 StR 170/13
Spezialitätsgrundsatz (Fortfall der Bindung durch Verweilen im Bundesgebiet; ...
Querverweise
Auf § 11 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 41 (Vereinfachte Auslieferung)
- Ausgehende Ersuchen
- § 71 (Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 82 (Nichtanwendung von Vorschriften)