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§ 21a - Investitionsvorranggesetz (InVorG)

neugefasst durch B. v. 04.08.1997 BGBl. I S. 1996; zuletzt geändert durch Artikel 588 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.07.1992; FNA: III-19-4 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 21a Modernisierung von Wohnraum im vereinfachten Verfahren



(1) Ein Investitionsvorrangbescheid ist auch zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte durch einen Fachbetrieb oder eigene Fachkräfte Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an Wohngrundstücken vornehmen will.

(2) Wohngrundstück im Sinne dieser Vorschrift ist ein Grundstück, auf dem sich ein Gebäude mit mindestens drei Wohneinheiten befindet. Wohneinheit ist jede in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare Wohnung. Als Wohneinheit gilt auch jeder derartige Geschäfts- oder Gewerberaum, wenn mehr als die Hälfte der Einheiten Wohnungen sind.

(3) Der Antrag auf Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn vor Stellung des Antrags

1.
ein Verfahren nach § 21b stattgefunden hat, ohne daß eine Rückübertragung erfolgt ist, und

2.
der Verfügungsberechtigte die nach Maßgabe des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung in ihrer jeweiligen Fassung umlagefähigen Betriebskosten auf die vorhandenen Mieter umgelegt hat.

Die Kosten der Modernisierung nach dem von dem Verfügungsberechtigten vorzulegenden Plan dürfen auch bei mehrfacher Antragstellung im Durchschnitt 25.000 Euro für jede Wohneinheit nicht überschreiten.

(4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 sowie der §§ 13 und 14, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. § 4 Abs. 4 gilt nicht. Der Anmelder kann ein eigenes Vorhaben nicht einführen. Die beantragten Kosten der baulichen Maßnahme sind in dem Bescheid festzusetzen.

(5) § 11 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Mit der Bestandskraft des Investitionsvorrangbescheids gilt der Verfügungsberechtigte als von dem Anmelder beauftragt, die baulichen Maßnahmen durchzuführen und von den sich hieraus ergebenden Rechten nach den §§ 558 bis 559b des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gebrauch zu machen. Nach erfolgter Rückübertragung hat der Anmelder die erbrachten Leistungen, höchstens jedoch den in dem Bescheid festgesetzten Betrag, zu ersetzen. Der Verfügungsberechtigte hat dem Anmelder Gewährleistung nach den Vorschriften über den Werkvertrag zu leisten oder Gewährleistungsansprüche in Ansehung der Modernisierungsmaßnahmen abzutreten. Im übrigen gelten die §§ 662 und 664 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 666 und 672 bis 674 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.



 

Zitierungen von § 21a InVorG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21a InVorG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVorG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 InVorG Investitionsantrag des Anmelders
... Antrag nach Absatz 1 gestellt ist, kann ein selbständiges Verfahren nach den §§ 4, 21a zugunsten eines fremden Vorhabenträgers nicht eingeleitet werden. Ist ein Verfahren nach den ... fremden Vorhabenträgers nicht eingeleitet werden. Ist ein Verfahren nach den §§ 4, 21a eingeleitet worden, kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt ...
§ 21b InVorG Vereinfachte Rückübertragung
... nicht enthält, kann einem Anmelder das Eigentum an dem Wohngrundstück (§ 21a Abs. 2) übertragen werden, dessen Rückübertragung er bei dem Amt oder Landesamt zur ... nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 4 oder § 21a zu erlassen. (4) Mit der Rückübertragung nach Absatz 1 ist, wenn nicht der ...
§ 27 InVorG Antragsfrist
... eingeleitet werden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach den §§ 13 bis 15 und 21 bis 21b. Nach dem 31. Dezember 1998 gelten § 18 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 dieses Gesetzes und ...