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§ 4 - Investitionsvorranggesetz (InVorG)

neugefasst durch B. v. 04.08.1997 BGBl. I S. 1996; zuletzt geändert durch Artikel 588 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.07.1992; FNA: III-19-4 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 4 Verfahren



(1) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle stellt fest, ob die in den §§ 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für das beabsichtigte Vorhaben vorliegen und der Vorhabenträger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens bietet, und erteilt darüber einen Investitionsvorrangbescheid.

(2) Den Investitionsvorrangbescheid erteilt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, der Verfügungsberechtigte. Ist dieser eine Privatperson, so wird der Bescheid von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt erteilt, in dessen oder deren Gebiet der Vermögenswert liegt. Die für die Erteilung des Investitionsvorrangbescheids zuständige Stelle ist auch für die in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 vorgesehenen Entscheidungen zuständig.

(2a) Ergehen Bescheide nach diesem Gesetz in elektronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.

(3) Vor der Erteilung des Investitionsvorrangbescheids muß eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Vorhabens (Vorhabenplan) vorgelegt werden. Der Vorhabenplan muß mindestens den Vorhabenträger mit Namen und Anschrift, den betroffenen Vermögenswert, die voraussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahmen, ihre Art und die vorgesehene Dauer ihrer Ausführung, einen Kaufpreis sowie, je nach der Art des Vorhabens, angeben, wieviele Arbeitsplätze durch die Maßnahmen gesichert oder geschaffen und wieviel Wohnraum geschaffen oder wiederhergestellt werden soll.

(4) Das Rückübertragungsverfahren nach Abschnitt II des Vermögensgesetzes wird durch ein Verfahren nach diesem Gesetz unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt mit der Unterrichtung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über das Verfahren oder einer öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Angeboten und endet mit dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Entscheidung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten von dem Eingang der Unterrichtung an. Ist bei Ablauf dieser Frist ein gerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über einen Investitionsvorrangbescheid anhängig, so wird das Rückübertragungsverfahren bis zum Abschluß dieses Verfahrens unterbrochen.

(5) Wer, ohne Angehöriger des Anmelders zu sein, dessen vermögensrechtlichen Anspruch durch Rechtsgeschäft oder in der Zwangsvollstreckung erwirbt, ist an Verfahren nach diesem Gesetz nicht beteiligt.

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Zitierungen von § 4 InVorG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InVorG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVorG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 InVorG Investitionsantrag des Anmelders
... ein Antrag nach Absatz 1 gestellt ist, kann ein selbständiges Verfahren nach den §§ 4 , 21a zugunsten eines fremden Vorhabenträgers nicht eingeleitet werden. Ist ein Verfahren nach ... fremden Vorhabenträgers nicht eingeleitet werden. Ist ein Verfahren nach den §§ 4 , 21a eingeleitet worden, kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt ...
§ 21a InVorG Modernisierung von Wohnraum im vereinfachten Verfahren
... 3 sowie der §§ 13 und 14, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. § 4 Abs. 4 gilt nicht. Der Anmelder kann ein eigenes Vorhaben nicht einführen. Die beantragten ...
§ 21b InVorG Vereinfachte Rückübertragung
... übertragen wird. (2) Zur Ermittlung des Anmelders stellt die nach § 4 Abs. 2 zuständige Stelle fest, welche Anmeldungen nach dem Vermögensgesetz bei dem Amt ... Vorschrift stattgefunden hat. Sie kann auf entsprechenden Antrag, in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 auch von Amts wegen, ohne besondere Feststellung nach Satz 4 das Verfahren mit dem ... Investitionsvorrangbescheid nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 4 oder § 21a zu erlassen. (4) Mit der Rückübertragung nach Absatz 1 ist, ...
§ 28 InVorG Überleitungsvorschrift
... ist ein Verfahren abgeschlossen, wenn die letzte Verwaltungsentscheidung erlassen ist. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes ist auf den Empfänger der Abtretung eines ...
 
Zitat in folgenden Normen

Treuhandanstaltumbenennungsverordnung (TreuhUmbenV)
V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3913; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 02.11.2000 BGBl. I S. 1481
§ 2 TreuhUmbenV
... 7 Abs. 1 Satz 3 der Grundstücksverkehrsordnung sinngemäß. (4) § 4 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt im übrigen ...

Vermögensgesetz (VermG)
neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 2 VermG Begriffsbestimmung
... GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ...