Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsverlauf und Verlegung (§§ 4 - 6)   
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Textdarstellung

  

§ 5
Verlegung, Überstellung und Ausantwortung

(1) Untersuchungsgefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Justizvollzugsanstalt überstellt oder verlegt werden

1. aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt, insbesondere, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht,
2. zur besseren Behandlung einer Erkrankung oder zur besseren Versorgung bei Pflege- oder Hilfebedarf, insbesondere in einem Justizvollzugskrankenhaus oder in einer Krankenabteilung einer sonstigen Justizvollzugsanstalt,
3. aus Gründen der Vollzugsorganisation oder
4. wenn dies aus sonstigen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(2) 1Die Überstellung oder Verlegung nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 bedarf der vorherigen Zustimmung des Gerichts. 2Vor einer Überstellung oder Verlegung nach Absatz 1 Nummer 2 sind nach Möglichkeit die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu unterrichten.

(3) 1In begründeten Fällen ist das befristete Überlassen von Untersuchungsgefangenen in den Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde (Ausantwortung) zulässig. 2Die Justizvollzugsanstalt kann zur Durchführung der Ausantwortung Anordnungen treffen. 3Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sind über Ausantwortungsersuchen unverzüglich zu unterrichten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

Querverweise

Auf § 5 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:

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