Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsverlauf und Verlegung (§§ 4 - 6) |
(1) Untersuchungsgefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Justizvollzugsanstalt überstellt oder verlegt werden
(2) 1Die Überstellung oder Verlegung nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 bedarf der vorherigen Zustimmung des Gerichts. 2Vor einer Überstellung oder Verlegung nach Absatz 1 Nummer 2 sind nach Möglichkeit die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu unterrichten.
(3) 1In begründeten Fällen ist das befristete Überlassen von Untersuchungsgefangenen in den Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde (Ausantwortung) zulässig. 2Die Justizvollzugsanstalt kann zur Durchführung der Ausantwortung Anordnungen treffen. 3Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sind über Ausantwortungsersuchen unverzüglich zu unterrichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
anstalt § 5Verlegung, Überstellung und Ausantwortung § 6Vorführung und Ausführung
Querverweise
Auf § 5 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (JVollzGB II)
- Gesundheitsfürsorge
- § 27 (Krankenhausbehandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen)