Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 3 - Unterbringung und Grundversorgung (§§ 13 - 18) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Gefangene sollen während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht werden. 2Eine gemeinschaftliche Unterbringung der Gefangenen während der Ruhezeit kommt insbesondere in Betracht
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
Rechtsprechung zu § 13 JVollzGB III
Entscheidung zu § 13 JVollzGB III in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16
Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine Sozialtherapeutische Anstalt ...