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Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 10 im Titel KBV

Ein Paragraph bzw. Artikel '10' wurde in diesem Titel 'KBV' nicht gefunden! Es wurde zusätzlich eine Volltextsuche durchgeführt:

Treffer im Text:

§ 1 Änderung oder Berichtigung von Steuerfestsetzungen (2 Treffer)
... von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro oder bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro beträgt. ...

Treffer in früheren Fassungen:

§ 5 Rückforderung von Wohnungsbauprämien (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2017
... werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro ...

§ 4 Änderung oder Berichtigung der Festsetzung einer Investitions- oder Eigenheimzulage (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2017
... werden nur geändert oder berichtigt, wenn sich die Investitionszulage oder die Eigenheimzulage um mindestens 10 Euro ...

§ 1 Änderung oder Berichtigung von Steuerfestsetzungen (2 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2017
... werden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10 Euro beträgt. Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung ...

Titeltreffer:

Kleinbetragsverordnung (KBV)
Artikel 26 V. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1790, 1805; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Bekanntmachung der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes (BekBVFGNeuf)
B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902

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