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§ 11 - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

§ 11



(1) 1Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird, hat sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. 2§ 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) 1Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird oder nach §§ 10 und 10a Anspruch auf einen Beitragszuschuß hat, hat der Künstlersozialkasse auf Verlangen die Angaben, die zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse erforderlich sind, sowie die in § 13 genannten Angaben zu machen. 2Er hat die dafür notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Angaben, die zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Künstlersozialkasse nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(3) Die Vordrucke der Künstlersozialkasse sind zu verwenden.

(4) 1Der nach Absatz 1 Meldepflichtige hat in dem Anmeldevordruck der Künstlersozialkasse die ihm von einem Träger der Rentenversicherung oder der Datenstelle der Rentenversicherung zugeteilte Versicherungsnummer einzutragen. 2Ist eine Versicherungsnummer nicht zugeteilt worden, ist sie von der Datenstelle der Rentenversicherung über die Künstlersozialkasse zu vergeben.



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Frühere Fassungen von § 11 KSVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.11.2016Artikel 11 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 KSVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KSVG
... sozialen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides, durch den die ...
§ 10 KSVG (vom 01.01.2023)
... einer Befreiung nach § 6 beginnt der Anspruch mit dem Kalendermonat, in dem die Meldung nach § 11 Abs. 1 eingeht. Bei einer Befreiung nach § 7 gilt Absatz 1 Satz 2. Absatz 1 Satz ...
§ 36 KSVG (vom 01.01.2015)
... handelt der Versicherte, der vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Abs. 2 auf Verlangen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,  ... oder nicht vollständig macht, 2. der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 12 PflegeVG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... in Ansatz gebracht. § 10 Abs. 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kranken- ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 11 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Träger" gestrichen. ...