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§ 6 - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

§ 6



(1) 1Wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu dem in § 5 Abs. 1 genannten Personenkreis gehört, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit, wenn er der Künstlersozialkasse eine Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachweist. 2Voraussetzung ist, daß er für sich und seine Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. 3Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen.

(2) 1Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach Absatz 1 endet drei Jahre nach Ablauf der in § 3 Absatz 2 genannten Frist mit Ablauf des nächstfolgenden 31. März. 2Sofern innerhalb der Frist nach Satz 1 ein Antrag auf Befreiung nach § 7 gestellt wird, wirkt diese ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Satz 1 genannten Frist. 3Wer nach Absatz 1 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, kann gegenüber der Künstlersozialkasse bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist schriftlich erklären, daß seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. 4Die Versicherungspflicht beginnt in diesem Fall nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist.



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Frühere Fassungen von § 6 KSVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 17 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 KSVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KSVG (vom 01.01.2023)
... versicherungsfrei, wer 1. nach Absatz 1 versicherungsfrei oder 2. nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden  ...
§ 7a KSVG
... den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. (2) Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sind bereits Leistungen der gesetzlichen ...
§ 10 KSVG (vom 01.01.2023)
... Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 oder § 7 von der Versicherungspflicht befreit und freiwillig in der gesetzlichen ... Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungsfrei oder nach den §§ 6 oder 7 von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen ... des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen. Bei einer Befreiung nach § 6 beginnt der Anspruch mit dem Kalendermonat, in dem die Meldung nach § 11 Abs. 1 eingeht. ...
§ 10a KSVG (vom 01.01.2023)
... Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und in der sozialen Pflegeversicherung ... Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungsfrei oder nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und bei einem privaten ...
§ 56a KSVG (vom 01.01.2023)
... dem 3. Oktober 1990 in diesem Gebiet hatten. (3) Wer am 1. Januar 2023 gemäß § 6 Absatz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht in der ... Krankenversicherung dauerhaft befreit ist, bleibt befreit, sofern er nicht innerhalb der in § 6 Absatz 2 Satz 1 geregelten Frist schriftlich gegenüber der Künstlersozialkasse erklärt, dass seine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 12 PflegeVG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... wer 1. nach Absatz 1 versicherungsfrei oder 2. nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist."  ... entsprechend. (2) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und bei einem privaten ...

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 12 GMG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 6" ersetzt. b) Absatz 1a ... Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 6" ersetzt. b) Absatz 1a wird aufgehoben. 2. In § 10 Abs. 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 11 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... „Für die Beendigung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt § 6 Absatz 2 entsprechend." bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.  ...

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 17 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,". 2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut werden die folgenden Sätze ... 3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „ § 6 oder § 7" ersetzt. 4. In § 10a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ... 4. In § 10a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „ § 6 oder § 7" ersetzt. 5. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Wer am 1. Januar 2023 gemäß § 6 Absatz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht in der ... Krankenversicherung dauerhaft befreit ist, bleibt befreit, sofern er nicht innerhalb der in § 6 Absatz 2 Satz 1 geregelten Frist schriftlich gegenüber der Künstlersozialkasse erklärt, dass seine ...