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§ 2 - Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 (KStDV)

neugefasst durch B. v. 22.02.1996 BGBl. I S. 365, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 24.06.1977; FNA: 611-4-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 2 Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger



(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:

als Pension 25.769 Euro jährlich,
als Witwengeld 17.179 Euro jährlich,
als Waisengeld 5.154 Euro jährlich für jede
Halbwaise,
10.308 Euro jährlich für jede
Vollwaise,
als Sterbegeld 7.669 Euro als Gesamtleistung.


(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:

als Pension 38.654 Euro jährlich,
als Witwengeld 25.769 Euro jährlich,
als Waisengeld 7.731 Euro jährlich für jede
Halbwaise,
15.461 Euro jährlich für jede
Vollwaise.




 

Zitierungen von § 2 KStDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KStDV Allgemeines
... bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 2 , bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 3 ...
§ 3 KStDV Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
...  3. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld dürfen die in § 2 bezeichneten Beträge nicht ...