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§ 11 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Artikel 5 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1919 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-15-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner



(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Kaffee wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,

2.
die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,

3.
eine Unregelmäßigkeit nach § 10 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) 1Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Kaffee in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört ist oder

2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist.

2Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. 3Kaffee gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als Kaffee nicht mehr genutzt werden kann. 4Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Kaffees sind hinreichend nachzuweisen. 5Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn der Kaffee auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass der Kaffee

1.
zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Kaffee unter Steueraussetzung berechtigt sind,

2.
zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördert worden ist oder

3.
ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

2Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der Kaffee

1.
das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden ist oder

2.
zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden ist als zu Beginn der Beförderung vorgesehen.

3Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 4Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(5) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die den Kaffee entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war,

2.
des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person,

3.
des Absatzes 2 Nummer 3:

a)
bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Kaffee aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,

b)
bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 der Steuerlagerinhaber und daneben die Person, die den Kaffee aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.

(6) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 bis 5 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.





 

Frühere Fassungen von § 11 KaffeeStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 4 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 3 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607
aktuellvor 01.07.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 KaffeeStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KaffeeStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 01.07.2021)
... während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 11 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung ...
§ 12 KaffeeStG Steueranmeldung, Fälligkeit (vom 01.07.2021)
... Der Steuerschuldner nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 erste Alternative hat über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am ... des auf die Entstehung folgenden Monats fällig. (2) Steuerschuldner nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 zweite Alternative sowie Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort ...
§ 15 KaffeeStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 01.07.2021)
... andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist. § 11 Absatz 6 gilt entsprechend. (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, ...
§ 17 KaffeeStG Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken (vom 01.11.2022)
... ist, wer den Kaffee versendet, in Besitz hält oder verwendet. (3) § 11 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend. (4) Wer Kaffee nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ...
§ 18 KaffeeStG Versandhandel (vom 01.07.2021)
... so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. (3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Wer als Versandhändler Kaffee in das Steuergebiet ...
§ 19 KaffeeStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 01.07.2021)
... Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. (2) § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 4 gelten entsprechend. (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit ... § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 die Person, die den Kaffee in Besitz hält. § 11 Absatz 6 gilt entsprechend. (4) Der Steuerschuldner hat über Kaffee, für den ...
§ 21 KaffeeStG Steuerentlastung (vom 01.11.2022)
... werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass 1. der Kaffee in der Annahme befördert wurde, dass für diesen ...
§ 23 KaffeeStG Besondere Ermächtigungen (vom 01.11.2022)
... der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 11 und 21 zu erlassen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
 
Zitat in folgenden Normen

Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 19 KaffeeStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (vom 29.10.2022)
... und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (3) In den Fällen des § 11 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. ... gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der ...
§ 20 KaffeeStV Steueranmeldung (vom 01.11.2022)
... amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 11 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusammengefassten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 4 8. VStÄndG Änderung des Kaffeesteuergesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende ... der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 11 und 21 zu ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VStÄndG Änderung des Kaffeesteuergesetzes
... in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben," eingefügt. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 erste Alternative" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 erste ... „nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 erste Alternative" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 erste Alternative" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ... Alternative" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 zweite Alternative sowie nach Nummer 2 und 3" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 ... 4 Nummer 1 zweite Alternative sowie nach Nummer 2 und 3" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 zweite Alternative sowie Nummer 2 und 3" ersetzt. 9. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:  ... unrechtmäßigen Eingang" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 11 Absatz 5" durch die Angabe „§ 11 Absatz 6" ersetzt. c) In Absatz ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5" durch die Angabe „ § 11 Absatz 6" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort ... Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3. c) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 11 Absatz 3" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 und 6" ersetzt. d) ... c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 11 Absatz 3" durch die Wörter „ § 11 Absatz 3 und 6" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In ... a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 4 gelten entsprechend." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) ... ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „ § 11 Absatz 6 gilt entsprechend." cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. ... werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass 1. der Kaffee oder die kaffeehaltige Ware in der Annahme ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 3, § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 8, § ...