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§ 12 - Kalkulationsverordnung (KalV)

V. v. 18.11.1996 BGBl. I S. 1783; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 27.11.1996; FNA: 7631-1-26 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 12 Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz



(1) 1Als Krankenversicherungstarife mit gleichartigem Versicherungsschutz, in die der Versicherte zu wechseln berechtigt ist, sind Tarife anzusehen, die gleiche Leistungsbereiche wie der bisherige Tarif umfassen und für die der Versicherte versicherungsfähig ist. 2Leistungsbereiche sind insbesondere:

1.
Kostenerstattung für ambulante Heilbehandlung,

2.
Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung sowie Krankenhaustagegeldversicherungen mit Kostenersatzfunktion,

3.
Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahnersatz,

4.
Krankenhaustagegeld, soweit es nicht zu Nummer 2 gehört,

5.
Krankentagegeld,

6.
Kurtagegeld und Kostenerstattung für Kuren,

7.
Pflegekosten und -tagegeld.

(2) Versicherungsfähigkeit ist eine personengebundene Eigenschaft des Versicherten, deren Wegfall zur Folge hat, daß der Versicherte bedingungsgemäß nicht mehr in diesem Tarif versichert bleiben kann.

(3) Keine Gleichartigkeit besteht

1.
zwischen einem gesetzlichen Versicherungsschutz mit Ergänzungsschutz der privaten Krankenversicherung und einer substitutiven Krankenversicherung;

2.
zwischen einem Versicherungsschutz in der Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung ohne Pflegezulageberechtigung und einer Pflege-Zusatzversicherung mit Pflegezulageberechtigung gemäß § 127 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Schließt der Versicherte unter Kündigung des bisherigen Vertrags gleichzeitig einen Vertrag über einen Basistarif bei einem anderen Krankenversicherer ab, sind Zusatzversicherungen, welche Leistungen abdecken, die im bisherigen Versicherungsschutz, nicht jedoch im Basistarif enthalten sind, und für die der Versicherte versicherungsfähig ist, als Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz anzusehen.



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Frühere Fassungen von § 12 KalV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.02.2013Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung
vom 29.01.2013 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 45 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 KalV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KalV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KalV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 KalV Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel (vom 01.01.2009)
... der Versicherte lediglich einen Teil des Tagegeldes innerhalb der Leistungsbereiche nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 bis 7 kündigt. Ist der Versicherte bedingungsgemäß ...
§ 17 KalV Aufstellung von Wahrscheinlichkeitstafeln (vom 01.10.2007)
... der versicherten Personen in dem Tarif, b) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die abgegrenzten Rechnungsbeträge und die abgegrenzten ... und prozentualen Selbstbehaltstufe, c) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 begrenzt auf die Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung die ... und prozentualen Selbstbehaltstufe, d) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die abgegrenzten Rechnungsbeträge und die abgegrenzten ... und prozentualen Selbstbehaltstufe, e) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 die abgegrenzte Anzahl der Leistungstage jeweils getrennt nach der Karenzzeit, ... jeweils getrennt nach der Karenzzeit, f) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 hinsichtlich der Pflegekosten die abgegrenzte Anzahl der Pflegefälle, die ... getrennt nach jeder Pflegestufe, g) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 hinsichtlich der Pflegetagegelder die abgegrenzte Anzahl der Pflegefälle ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 45 GKV-WSG Änderung der Kalkulationsverordnung (vom 01.07.2008)
... jeder versicherten Person einheitlich zu kalkulieren." 5. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Schließt der Versicherte unter ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung
V. v. 29.01.2013 BGBl. I S. 160
Artikel 1 4. KalVÄndV Änderung der Kalkulationsverordnung
... b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 2. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Keine Gleichartigkeit besteht  ...