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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.04.2017 aufgehoben

§ 12 - Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG)

§ 12 Anwendungsvorschrift



Das Gesetz ist auf Besteuerungsvorgänge anzuwenden, bei denen die sich selbsttragende Kettenreaktion vor dem 1. Januar 2017 ausgelöst wurde.

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