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§ 2 - Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG)

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinn dieses Gesetzes ist:

1.
Kernbrennstoff:

a)
Plutonium 239 und Plutonium 241,

b)
Uran 233 und Uran 235,

auch in Verbindungen, Legierungen, keramischen Erzeugnissen und Mischungen;

2.
Brennelement: aus einer Vielzahl von Brennstäben montierte Anordnung, in der der Kernbrennstoff im Kernreaktor eingesetzt wird;

3.
Brennstab: geometrische Form, in welcher der Kernbrennstoff, ummantelt mit Hüllmaterial, im Kernreaktor eingesetzt wird;

4.
Kettenreaktion: Prozess, bei dem Neutronen durch Spaltung von Kernbrennstoffen weitere Neutronen freisetzen, die wieder zur Spaltung von weiterem Kernbrennstoff führen;

5.
Kernreaktor: geometrische Anordnung von Brennelementen beziehungsweise Brennstäben sowie anderen technischen Komponenten in einer Art, dass dort eine sich selbsttragende, kontrollierte Kettenreaktion stattfinden kann;

6.
Betreiber: derjenige, der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoff zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist.



 

Zitierungen von § 2 KernbrStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KernbrStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KernbrStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KernbrStG Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung den Begriff des Betreibers abweichend von § 2 Nummer 6 zu bestimmen; 2. Verfahrensvorschriften zu § 6 zu erlassen, insbesondere ...