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§ 12 - Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfWG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.06.1969 BGBl. I S. 573; zuletzt geändert durch Artikel 271 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 23.05.1969; FNA: 7622-1 Zentrale öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
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§ 12 Rechtsaufsicht



(1) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten.

(2) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der Anstalt wird durch eine mit Dienstsiegel versehene Bestätigung des Bundesministeriums der Finanzen geführt.



 
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Frühere Fassungen von § 12 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 347 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 173 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KfWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KfWG Satzung (vom 13.07.2013)
... und vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht (§ 12 Abs. 1 Satz 1). (2) Änderungen der Satzung können vom Verwaltungsrat mit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
A. v. 10.09.2014 BGBl. I S. 1545
I. BBiGZustAnO
... 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) bestimme ich nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, der zuletzt durch Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 KfWGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
... die Wörter „gesondert auszuweisenden Rücklage" ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 12 Rechtsaufsicht". b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Aufsicht" durch ... durch das Wort „Rechtsaufsicht" ersetzt. 9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 173 9. ZustAnpV Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
... und Technologie" ersetzt. 2. In § 7a Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 347 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
...  „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 3. In § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 12a Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft ...