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§ 7 - Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV)

V. v. 01.10.2005 BGBl. I S. 2907; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
Geltung ab 02.10.2005; FNA: 860-8-1-1 Sozialgesetzbuch
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§ 7 (aufgehoben)






 
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Frühere Fassungen von § 7 KostenbeitragsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe
vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
aktuell vorher 04.12.2013 (10.12.2013)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung
vom 05.12.2013 BGBl. I S. 4040
aktuellvor 04.12.2013 (10.12.2013)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 KostenbeitragsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KostenbeitragsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostenbeitragsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4040
Artikel 1 1. KostenbeitragsVÄndV Änderung der Kostenbeitragsverordnung
... nach Berücksichtigung der Zuordnung nach § 4 Absatz 1." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396
Artikel 1 2. KostenbeitragsVÄndV Änderung der Kostenbeitragsverordung
... gestrichen. 2. In § 2 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „von § 7 " durch die Wörter „des § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „von § 7 " durch die Wörter „des § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" ... 6 Satz 1 wird die Angabe „13" durch die Angabe „10" ersetzt. 6. § 7 wird aufgehoben. 7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:  ...