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§ 3 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)

V. v. 10.11.2003 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 3 Staatliche Prüfung



(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 1 Abs. 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

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Zitierungen von § 3 KrPflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KrPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrPflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KrPflAPrV Bestehen und Wiederholung der Prüfung
... Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. (2) Über die bestandene ...
§ 20c KrPflAPrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 3 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 15 PfWG Änderung des Krankenpflegegesetzes
... 4a Staatliche Prüfung bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7 (1) § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt ...

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 15 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
... Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 3 Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Krankenpflegegesetz (KrPflG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
§ 4a KrPflG Staatliche Prüfung bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7 (vom 01.07.2008)
... § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt ...