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§ 5 - Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)

neugefasst durch 15.12.1999 BGBl. I S. 2464; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-25 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Begriffsbestimmung der Zutaten



(1) Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe sowie der Enzyme im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt. Besteht eine Zutat eines Lebensmittels aus mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat), so gelten diese als Zutaten des Lebensmittels.

(2) Als Zutaten gelten nicht:

1.
Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten,

2.
Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen, Enzyme nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 2000/13/EG in der jeweils geltenden Fassung und Mikroorganismenkulturen, die in einer oder mehreren Zutaten eines Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung ausüben,

3.
Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

4.
Lösungsmittel und Trägerstoffe für Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen, Enzyme nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe c Dreifachbuchstabe iii der Richtlinie 2000/13/EG in der jeweils geltenden Fassung und Mikroorganismenkulturen, sofern sie in nicht mehr als technologisch erforderlichen Mengen verwendet werden,

5.
Extraktionslösungsmittel,

6.
Stoffe, die auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verwendet werden und - auch in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 gelten Stoffe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 bis 6 als Zutaten, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 hergestellt worden sind und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden sind, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein des jeweiligen Stoffes schließen.





 

Frühere Fassungen von § 5 LMKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.06.2010Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
vom 02.06.2010 BGBl. I S. 752

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 LMKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LMKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LMKV Kennzeichnungselemente (vom 01.01.2015)
... Verkäufers, 3. das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5 und 6, 4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 oder bei in ...
§ 6 LMKV Verzeichnis der Zutaten (vom 14.10.2011)
... den übrigen Zutaten angegeben werden; 8. kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils angegeben werden, sofern für sie eine ...
Anlage 3 LMKV (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können (vom 22.12.2007)
... n) Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse; 2. Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3 --- 1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das ...
 
Zitat in folgenden Normen

Butterverordnung
Artikel 1 V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 144; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
§ 3 ButterV Ergänzende Vorschriften zur Kennzeichnung (vom 01.01.2015)
... Milchsäurebakterien auf Milchinhaltsstoffe erzeugt wurde, nach Maßgabe der §§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in Verbindung mit dem Hinweis, daß es sich ...

EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1244; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 3a EGGenTDurchfG Voraussetzungen für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (vom 15.12.2010)
... Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. ... Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, für die auf Grund einer Entscheidung oder ...

Käseverordnung
neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
§ 14 KäseV Allgemeine Vorschriften (vom 09.06.2021)
... und für die Herstellung von Käse notwendiges Speisesalz, nach Maßgabe der §§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung mit einem Hinweis, daß es sich nur um ...

Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV)
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
§ 3 MilchErzV Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften (vom 09.06.2021)
... niedergelassenen Verkäufers, 3. das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, ausgenommen bei Kondensmilcherzeugnissen und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499, 919
Artikel 2 GenTGuaÄndG Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
... Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. ... Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, für die auf Grund einer Entscheidung der ...

Siebente Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
V. v. 02.06.2010 BGBl. I S. 752
Artikel 1 7. LMKVÄndV
... (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Kosmetik-Verordnung
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3011
Artikel 1 LMKVuKosmetikVÄndV Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
... 2. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6) Zutaten, die allergische oder andere ... n) Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse; 2. Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3". --- 1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)
Artikel 1 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 231; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
§ 9 ZZulV Kenntlichmachung (vom 26.02.2011)
... dem Lebensmittel oder in einem Aushang hingewiesen werden; Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gelten entsprechend. Die Angabe nach ...