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§ 14 - Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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§ 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis



(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben.

(2) 1Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 2Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert. 3Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.





 

Frühere Fassungen von § 14 LuftSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.03.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
vom 23.02.2017 BGBl. I S. 298
aktuell vorher 15.02.2006 (06.03.2006)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 357/05 - (zu § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes)
vom 27.02.2006 BGBl. I S. 466
aktuellvor 15.02.2006 (06.03.2006)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 LuftSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LuftSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 LuftSiG Sonstige Maßnahmen (vom 04.03.2017)
... Die Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 dürfen erst nach Überprüfung sowie erfolglosen Versuchen zur Warnung und Umleitung ... Verteidigung unverzüglich über Situationen zu informieren, die zu Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 führen könnten. (3) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 357/05 - (zu § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes)
B. v. 27.02.2006 BGBl. I S. 466
Entscheidung BVerfGE20060215
... 2006 - 1 BvR 357/05 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 78) ist mit ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/05 - (zu § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3, den §§ 13 bis 15 und § 16 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes)
B. v. 28.04.2013 BGBl. I S. 1118
Entscheidung BVerfGE20130320
... 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. 2. Im Übrigen sind die §§ 13 bis 15 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von ... (Bundesgesetzblatt I Seite 2424) - soweit nicht als Folge der Nichtigerklärung des § 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch das Urteil des Ersten Senats des ... Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 - gegenstandslos geworden (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Luftsicherheitsgesetz und die in § 15 Absatz 1 und 2 Luftsicherheitsgesetz ... und die in § 15 Absatz 1 und 2 Luftsicherheitsgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf § 14 Absatz 3 Luftsicherheitsgesetz) - in den genannten Fassungen mit dem Grundgesetz vereinbar. ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 1 1. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... zu unterrichten." b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. 15. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Der ... § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 14 Abs. 1 und 3 " durch die Angabe „§ 14 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 ... In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „ § 14 Absatz 1 " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 und ... „§ 14 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ § 14 Abs. 1 und 3 " durch die Angabe „§ 14 Absatz 1" ersetzt. 17. § 16 wird wie ... In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „ § 14 Absatz 1 " ersetzt. 17. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz ...