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§ 4 - Mitteilungsverordnung (MV)

V. v. 07.09.1993 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung



Die Behörden haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.



 

Zitierungen von § 4 MV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MV
... Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 sind unverzüglich, die Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Abs. 1 sind mindestens vierteljährlich und die übrigen Mitteilungen mindestens ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
Artikel 2 MVÄndV Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung
... Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes." 3. In § 4 werden die Wörter „Die Behörden" durch die Wörter „Behörden ... Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu übermitteln. Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Absatz 1 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung mindestens ...