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§ 7 - Markenverordnung (MarkenV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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§ 7 Wortmarken



1Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der vom Deutschen Patent- und Markenamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetragen werden soll, so ist die Marke in der Anmeldung in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen) wiederzugeben. 2Die beim Deutschen Patent- und Markenamt üblichen Schriftzeichen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben.





 

Frühere Fassungen von § 7 MarkenV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2016Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1354

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 MarkenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MarkenV Inhalt der Anmeldung (vom 14.01.2019)
...  2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 eine Markenbeschreibung und 3. ...
§ 6 MarkenV Angaben zur Markenform (vom 14.01.2019)
... der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als 1. Wortmarke ( § 7 ), 2. Bildmarke (§ 8), 3. dreidimensionale Marke (§ 9),  ...
§ 6b MarkenV Markenbeschreibung (vom 14.01.2019)
... Für alle Markenformen außer Wortmarken im Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur Erläuterung der Markendarstellung eine Markenbeschreibung ...
§ 12a MarkenV Sonstige Markenformen (vom 14.01.2019)
... Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden. Der Anmeldung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung
... Markenform In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als 1. Wortmarke ( § 7 ), 2. Bildmarke (§ 8), 3. dreidimensionale Marke (§ 9),  ... Markenbeschreibung (1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur Erläuterung der Markendarstellung eine Markenbeschreibung ... (1) Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden. Der Anmeldung ist eine ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Artikel 1 4. MarkenVÄndV Änderung der Markenverordnung
... eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6a Absatz 2 eine Markenbeschreibung und".  ... (1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur Erläuterung der zweidimensionalen grafischen ... den Schutzgegenstand der Marke in objektiver Weise konkretisieren." 7. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt: „Die beim Deutschen Patent- und Markenamt ...