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§ 2 - Mauergrundstücksgesetz (MauerG)

Artikel 1 G. v. 15.07.1996 BGBl. I S. 980 ; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310
Geltung ab 19.07.1996; FNA: 105-27 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 2 Erwerb



(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.

(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.

(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.



 

Zitierungen von § 2 MauerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MauerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MauerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MauerG Verwendung im öffentlichen Interesse
... anderes Grundstück gewährt, bezieht sich das Erwerbsrecht des Berechtigten aus § 2 Abs. 1 auf dieses Grundstück. (3) Die Ausgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind ...
§ 5 MauerG Auflösung des Fonds, Mittelverwendung und Zweckbestimmung (vom 01.01.2024)
... der auf Grund dieses Gesetzes erfolgenden Leistungen an Berechtigte und der Nebenkosten nach § 2 Absatz 2 sind zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mauergrundstücksverordnung (MauerV)
V. v. 16.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 14
§ 1 MauerV Mittelverwendung nach § 5 des Mauergrundstücksgesetzes
... nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mauergrundstücksgesetzes und der Nebenkosten nach § 2 Absatz 2 des Mauergrundstücksgesetzes sind zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 ... einer Abschätzung des Kaufpreises oder einer Herrichtung des Grundstücks nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Mauergrundstücksgesetzes , 2. für Erstattungen von zu viel gezahlten Beträgen nach § 2 Absatz 2 ... 2. für Erstattungen von zu viel gezahlten Beträgen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Mauergrundstücksgesetzes , 3. für Ansprüche von Berechtigten auf Zahlung von 75 Prozent des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pauschalentlastungsgesetz
G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310
Artikel 2 PauschEG Änderung des Mauergrundstücksgesetzes
... der auf Grund dieses Gesetzes erfolgenden Leistungen an Berechtigte und der Nebenkosten nach § 2 Absatz 2 sind zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Mauergrundstücksverordnung (MauerV)
V. v. 02.08.2001 BGBl. I S. 2128; aufgehoben durch § 3 V. v. 16.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 14
§ 1 MauerV Mittel des Fonds nach § 5 des Mauergrundstücksgesetzes
... nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mauergrundstücksgesetzes und der Nebenkosten nach § 2 Abs. 2 des Mauergrundstücksgesetzes zu. (2) Die Einnahmen werden im ... einer Abschätzung des Kaufpreises oder einer Herrichtung des Grundstücks nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Mauergrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980), 2. ... I S. 980), 2. Erstattungen von zu viel gezahlten Beträgen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Mauergrundstücksgesetzes, 3. Ansprüche von ...