(1) 1Will der Bund ein Grundstück für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern, lehnt er den Erwerbsantrag ab. 2Die Ablehnung erfolgt durch Bescheid. 3Der Berechtigte hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Verkehrswerts des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nach Satz 2. 4Sind ehemals bundeseigene Mauer- und Grenzgrundstücke nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Dritte veräußert worden, hat der Berechtigte einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Veräußerungserlöses. 5Ein entsprechender Anspruch kann Berechtigten in den Fällen einer Veräußerung zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 15. Februar 1992 eingeräumt werden, wenn anderenfalls in der Person des Berechtigten eine besondere Härte eintreten würde.
(2)
1Ist das Eigentum an einem bundeseigenen Mauer- oder Grenzgrundstück nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Verfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz oder in einem Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Achten Abschnitt des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auf einen Dritten übergegangen, erstrecken sich die Ansprüche des Berechtigten auf Zahlung von 75 vom Hundert einer für das Grundstück erhaltenen Geldleistung.
2Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
3Wurde für das Mauer- und Grenzgrundstück ein anderes Grundstück gewährt, bezieht sich das Erwerbsrecht des Berechtigten aus §
2 Abs. 1 auf dieses Grundstück.
(3) Die Ausgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind aus den Einnahmen aus der Veräußerung von Mauer- und Grenzgrundstücken zu leisten.
V. v. 16.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 14
§ 1 MauerV Mittelverwendung nach § 5 des Mauergrundstücksgesetzes ... der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der Leistungen an Berechtigte nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mauergrundstücksgesetzes und der Nebenkosten nach § 2 Absatz 2 des Mauergrundstücksgesetzes sind zur ... des Bundes oder wegen der Veräußerung im öffentlichen Interesse an Dritte nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Mauergrundstücksgesetzes , 4. für Ansprüche von Berechtigten auf Zahlung von 75 Prozent der für ... wenn das Grundstück nach dem 15. Februar 1992 und vor dem 19. Juli 1996 im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 4 des Mauergrundstücksgesetzes an Dritte veräußert worden ist oder im Sinne des § 3 Absatz 2 des ... 4 des Mauergrundstücksgesetzes an Dritte veräußert worden ist oder im Sinne des § 3 Absatz 2 des Mauergrundstücksgesetzes auf Dritte übergegangen ist und 5. für Ansprüche von Berechtigten nach ... auf Dritte übergegangen ist und 5. für Ansprüche von Berechtigten nach § 3 Absatz 1 Satz 5 des Mauergrundstücksgesetzes . Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten nach § 3 des ... Mauergrundstücksgesetzes. Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten nach § 3 des Mauergrundstücksgesetzes ist im Einzelnen weiterhin nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Juli ...
G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310
V. v. 02.08.2001 BGBl. I S. 2128; aufgehoben durch § 3 V. v. 16.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 14
§ 1 MauerV Mittel des Fonds nach § 5 des Mauergrundstücksgesetzes ... der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der Leistungen an Berechtigte nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mauergrundstücksgesetzes und der Nebenkosten nach § 2 Abs. 2 des ... Bundes oder wegen der Veräußerung im öffentlichen Interesse an Dritte nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Mauergrundstücksgesetzes, 4. Ansprüche von ... wenn das Grundstück nach dem 15. Februar 1992 und vor dem 19. Juli 1996 im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 des Mauergrundstücksgesetzes an Dritte veräußert worden oder im ... 4 des Mauergrundstücksgesetzes an Dritte veräußert worden oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Mauergrundstücksgesetzes auf Dritte übergegangen ist und 5. ... übergegangen ist und 5. Ansprüche von Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Satz 5 des Mauergrundstücksgesetzes. Hinsichtlich der ... Mauergrundstücksgesetzes. Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten nach § 3 des Mauergrundstücksgesetzes ist im Einzelnen weiterhin nach den Richtlinien des ...