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§ 3 - Meliorationsanlagengesetz (MeAnlG)

Artikel 4 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2550; zuletzt geändert durch G. v. 17.12.1999 BGBl. I S. 2450
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-26 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 3 Bestellung einer Dienstbarkeit



(1) Der Eigentümer einer Anlage zur Bewässerung von Grundstücken oder zu deren Beregnung kann vom Grundstückseigentümer die Belastung des Grundstücks mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, nach der er berechtigt ist, auf dem Grundstück eine Meliorationsanlage von der Art und in dem Umfang zu halten, wie sie zum Ablauf des 2. Oktober 1990 bestanden hat. Die nach Satz 1 bestellte Dienstbarkeit ist auf einen anderen Betreiber der Anlage übertragbar; § 1092 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(2) Der Anspruch des Eigentümers der Anlage auf Bestellung einer Dienstbarkeit verjährt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000.

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Zitierungen von § 3 MeAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MeAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MeAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MeAnlG Einreden des Grundstückseigentümers
... Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3 verweigern, wenn 1. die Anlage funktionsunfähig ist und eine ...
§ 6 MeAnlG Bestehenbleiben in der Zwangsvollstreckung
... nach § 3 Abs. 1 bestellte Dienstbarkeit bleibt im Falle einer Zwangsversteigerung in das Grundstück ...
§ 7 MeAnlG Anspruch auf Verzicht
... kann vom Eigentümer der Anlage verlangen, daß dieser auf eine nach § 3 Abs. 1 eingetragene Dienstbarkeit verzichtet, wenn mit einem bestimmungsgemäßen ...
§ 9 MeAnlG Entgelt
... in der Höhe verlangen, wie es für die Bestellung einer Dienstbarkeit mit dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Inhalt üblich ist. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 wird ...
§ 16 MeAnlG Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen
... Bestimmungen der §§ 3 bis 15 sind auf offene Gewässer nicht anzuwenden. Die landesgesetzlichen Regelungen über ...