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§ 40 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 40 Mitteilungen der Käufer



(1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung über

1.
die Summe aller Anlieferungsquoten, die Personen zustehen, für die der Käufer zuständig ist,

2.
die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die

a)
von Milcherzeugern mit Anlieferungsquoten und

b)
von Milcherzeugern ohne Anlieferungsquoten erfolgt sind,

3.
den durchschnittlichen gewogenen

a)
Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungsquoten,

b)
Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,

4.
die Summen aller nach Anwendung des § 34 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen.

Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen.

(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für jeden Milcherzeuger folgende Angaben beizufügen:

1.
Name und Anschrift,

2.
Anlieferungsquote und Referenzfettgehalt,

3.
Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,

4.
eine durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

5.
Höhe einer Unterlieferung oder Überlieferung der Anlieferungsquote,

6.
eine nach § 34 Absatz 1 zugeteilte Anlieferungsquote und

7.
eine nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibende Unterlieferung oder Überlieferung.

(3) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Anmeldung der Überschussabgaben (Abgabeanmeldung), die folgende Angaben enthält:

1.
die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zuständig ist,

2.
die Summen der vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen und Überlieferungen,

3.
die Summen der im Rahmen des § 34 Absatz 1 und 2 jeweils zugeteilten Anlieferungsquoten,

4.
die Summe der überschussabgabepflichtigen Anlieferungen und

5.
die Summe der abzuführenden Überschussabgaben.

(4) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 3 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgende Angaben beizufügen:

1.
für jeden Milcherzeuger

a)
die in Absatz 2 genannten Angaben, wobei im Rahmen von Absatz 2 Nummer 6 auch die Zuteilung einer Anlieferungsquote nach § 34 Absatz 2 anzugeben ist, und

b)
den Betrag der Überschussabgabe;

2.
eine Übersicht mit

a)
der Anzahl derjenigen Milcherzeuger, die

aa)
ihre Anlieferungsquoten vor der Anwendung des § 34 überschritten haben,

bb)
nach der Anwendung des § 34 Überschussabgabe zahlen müssen, sowie

b)
den Summen der Anlieferungsmengen derjenigen Milcherzeuger, bei denen

aa)
eine positive Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der positiven Fettgehaltskorrekturmenge, und

bb)
eine negative Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der negativen Fettgehaltskorrekturmenge.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung nach Absatz 3 einschließlich der nach den Absätzen 2 und 4 beizufügenden Angaben Muster bekannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Soweit es für die Anmeldung oder Abrechnung der Überschussabgabe erforderlich ist, kann in den Mustern die Mitteilung von Angaben, die über die in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Angaben hinausgehen, vorgesehen werden.

(6) Der Betrag der Überschussabgabe ist vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.

(7) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 4 Nummer 1 übermittelt werden und seine Anlieferungsquote betreffen. Durch die Mitteilung wird die Erhebung der Überschussabgabe für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum dem Milcherzeuger bekannt gegeben.





 

Frühere Fassungen von § 40 MilchQuotV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
vom 08.03.2011 BGBl. I S. 379

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 MilchQuotV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchQuotV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 MilchQuotV Saldierung nicht genutzter Quoten (vom 01.04.2011)
... jeweiligen Käufer zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischen den in § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungsquoten, ... Änderungen hinsichtlich Unterlieferungen und Überlieferungen nach dem in § 40 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt, sind die Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... 2 und 3" ersetzt. 16. In § 34 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" durch die Angabe „§ 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz ... 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" durch die Angabe „§ 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" ersetzt. 17. § 38 wird wie folgt ... auf einem gesonderten Konto (Milchabgabenkonto) zu verbuchen." 19. § 40 wird wie gefolgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2230
Artikel 1 1. MilchQuotVÄndV
... § 39 Abs. 3 Satz 4 spätestens bis zur Übersendung der Abgabeanmeldung nach § 40 Abs. 2" ersetzt.  ...