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§ 23 - Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)

G. v. 04.05.1976 BGBl. I S. 1153; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 801-8 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 23 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer



(1) 1Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag abberufen werden. 2Antragsberechtigt sind für die Abberufung eines

1.
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 drei Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,

2.
Aufsichtsratsmitglieds der leitenden Angestellten drei Viertel der wahlberechtigten leitenden Angestellten,

3.
Aufsichtsratsmitglieds, das nach § 7 Abs. 2 Vertreter einer Gewerkschaft ist, die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat.

(2) 1Ein durch Delegierte gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der Delegierten abberufen. 2Dieser Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3) 1Ein von den Arbeitnehmern unmittelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. 2Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 23 MitbestG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MitbestG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MitbestG Grundsatz (vom 01.05.2015)
... sowie die Bestellung und die Abberufung seiner Mitglieder bestimmen sich nach den §§ 7 bis 24 dieses Gesetzes und, soweit sich dies nicht schon aus anderen gesetzlichen Vorschriften ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1741; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 88 3. WOMitbestG Einleitung des Abberufungsverfahrens
... Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes ist schriftlich beim Konzernbetriebsrat einzureichen. Besteht kein ... Hauptwahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen. (3) Für die Aufgaben, die ...
§ 89 3. WOMitbestG Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
... der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt ...
§ 93 3. WOMitbestG Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
...  3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes), 4. dem Unternehmen. § ...
§ 97 3. WOMitbestG Ersatzmitglieder
... die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend ...

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1682; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 82 1. WOMitbestG Einleitung des Abberufungsverfahrens
... Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes ist schriftlich beim Betriebsrat einzureichen. (2) ... gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen. (3) Für die Aufgaben, die ...
§ 83 1. WOMitbestG Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
... der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt ...
§ 87 1. WOMitbestG Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
...  2. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes), 3. dem Unternehmen und ...
§ 91 1. WOMitbestG Ersatzmitglieder
... die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend ...

Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 88 2. WOMitbestG Einleitung des Abberufungsverfahrens
... Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes ist schriftlich beim Gesamtbetriebsrat einzureichen. (2) ... gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen. (3) Für die Aufgaben, die ...
§ 89 2. WOMitbestG Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
... der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt ...
§ 93 2. WOMitbestG Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
...  3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes), 4. dem Unternehmen. § ...
§ 97 2. WOMitbestG Ersatzmitglieder
... die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend ...