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§ 52f - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 52f Zulassung



(1) 1Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. 2Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören. 3Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.

(2) 1Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1.
die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen,

2.
die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und

3.
der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

2Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Patentanwaltskammer.





 

Frühere Fassungen von § 52f PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 14.01.2014 (19.02.2014)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12 - (zu § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung)
vom 13.02.2014 BGBl. I S. 111
aktuell vorher 18.12.2007Artikel 7 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
aktuellvor 18.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52f PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52f PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52c PAO Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ...
§ 52g PAO Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht (vom 01.08.2022)
...  Die Patentanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 52f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung ...
§ 159 PAO Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (vom 16.03.2023)
... nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d, 52e, 52f , 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 52j, 52l, 52m und 52n entsprechend. ...
§ 162 PAO Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften (vom 01.08.2022)
... zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f . (2) Berufsausübungsgesellschaften, die 1. am 1. August 2022 ... die 1. am 1. August 2022 bestanden, 2. nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und 3. nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV)
Artikel 8 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219, 5227; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340
§ 1 PatAnwVV Gegenstand des Verzeichnisses
... zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die 1. nach § 52f der Patentanwaltsordnung zugelassen sind oder 2. als niedergelassene ausländische ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12 - (zu § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung)
B. v. 13.02.2014 BGBl. I S. 111
Entscheidung BVerfGE20140114
... den Rechtsanwälten überlassen sind. 2. § 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung (PAO) vom 7. September 1966 (Bundesgesetzblatt I Seite ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... „§ 52a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... § 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft § 52f Zulassung § 52g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht § 52h ... kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt. § 52f Zulassung (1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die ... Personen. Die Patentanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 52f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung ... nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d, 52e, 52f , 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 52j, 52l, 52m und 52n entsprechend. § ... zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f . (2) Berufsausübungsgesellschaften, die 1. am 1. August 2022 ... die 1. am 1. August 2022 bestanden, 2. nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und 3. nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 7 RBerNG Änderung der Patentanwaltsordnung
... c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4. 5. § 52f Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 6. In § 52h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
...  § 52d Zulassungsvoraussetzungen § 52e Gesellschafter § 52f Geschäftsführung § 52g Zulassungsverfahren § 52h ...