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§ 2 - Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)

V. v. 22.11.1999 BGBl. I S. 2386; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Geltung ab 11.12.1999; FNA: 900-14-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Umfang der Kostennachweise



(1) 1Mit einem Entgeltantrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes hat das beantragende Unternehmen für die jeweilige Dienstleistung folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Angaben zur Qualität der Leistungen und einen Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

2.
Angaben über den erzielten Umsatz der fünf zurückliegenden Jahre sowie über den im Antragsjahr und in den darauf folgenden vier Jahren erwarteten Umsatz,

3.
Angaben über die Absatzmengen und, soweit möglich, Angaben über die Preiselastizität der Nachfrage im Zeitraum nach Nummer 2,

4.
Angaben über die Entwicklung der einzelnen Kosten nach Absatz 2 (Kostennachweise) und die Entwicklung der Deckungsbeiträge im Zeitraum nach Nummer 2,

5.
Angaben zu den finanziellen Auswirkungen auf die Kunden, insbesondere im Hinblick auf die Nachfragestruktur von Privat- und Geschäftskunden, sowie auf Wettbewerber, die die Leistung als Vorleistung beziehen, und

6.
bei Entgeltdifferenzierungen Angaben zu den Auswirkungen auf die betroffenen Kundengruppen, zwischen denen differenziert wird, sowie eine sachliche Rechtfertigung für die beabsichtigte Differenzierung.

2Bei Entgeltanträgen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie bei einer regional begrenzten und zeitlich maximal auf ein Jahr befristeten Erprobung neuer Dienstleistungen (Betriebsversuch) kann die Regulierungsbehörde den Umfang der vorzulegenden Kostennachweise auf ein angemessenes Maß reduzieren.

(2) 1Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr. 4 umfassen die Kosten, die sich der Leistung unmittelbar zuordnen lassen (Einzelkosten), und die Kosten, die sich der Leistung nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). 2Beim Nachweis der Gemeinkosten ist anzugeben und zu erläutern, wie die Gemeinkosten der jeweiligen Dienstleistung zugeordnet werden. 3Im Rahmen der Kostennachweise nach Satz 1 sind außerdem darzulegen:

1.
die Ermittlungsmethode der Kosten,

2.
die Höhe der Personalkosten, der Abschreibungen, der Zinskosten des eingesetzten Kapitals, der Sachkosten,

3.
die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapazitätsauslastung und

4.
die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Einsatzmengen für die Leistung einschließlich der dazugehörenden Preise, insbesondere die für die Erstellung der Leistung in Anspruch genommenen Teile der Beförderungskette (§ 4 Nr. 3 des Gesetzes), und die Kosten der Nutzung dieser Teile.

(3) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.

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Zitierungen von § 2 PEntgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PEntgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PEntgV Bildung von Maßgrößen (vom 18.03.2021)
... kann die Regulierungsbehörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, ihr die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Nachweise zur Verfügung zu ...
§ 6 PEntgV Nachträgliche Überprüfung von Entgelten
... gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, ihr Nachweise nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie sonstige sachgerechte Nachweise vorzulegen. (2) Die ...