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Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 21 im Titel PEntgV

Ein Paragraph bzw. Artikel '21' wurde in diesem Titel 'PEntgV' nicht gefunden! Es wurde zusätzlich eine Volltextsuche durchgeführt:

Treffer im Text:

§ 5 Genehmigungsvoraussetzungen für Entgelte (2 Treffer)
... Mit einem Entgeltantrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes hat das beantragende Unternehmen diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es der Regulierungsbehörde ermöglichen, die Einhaltung der nach § 4 vorgegebenen ...

§ 1 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung (2 Treffer)
... und entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes kommt nur in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 mit einer Mehrzahl von ...

§ 2 Umfang der Kostennachweise (1 Treffer)
... Mit einem Entgeltantrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes hat das beantragende Unternehmen für die jeweilige Dienstleistung folgende Unterlagen vorzulegen: 1. eine detaillierte Leistungsbeschreibung ...

Eingangsformel (1 Treffer)
... Grund des § 21 Abs. 4 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die ...

§ 3 Maßstäbe zur Ermittlung genehmigungsfähiger Entgelte


§ 4 Bildung von Maßgrößen


§ 8 Beteiligungsrechte (1 Treffer)
... das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (2) Bei Entgeltanträgen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes veröffentlicht die Regulierungsbehörde die beantragten Entgelte in ihrem Amtsblatt und ...

Treffer in früheren Fassungen:

§ 4 Bildung von Maßgrößen , Fassung gültig bis 18.03.2021


§ 3 Maßstäbe zur Ermittlung genehmigungsfähiger Entgelte , Fassung gültig bis 18.03.2021


§ 8 Beteiligungsrechte (1 Treffer), Fassung gültig bis 22.03.2019
... das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (2) Bei Entgeltanträgen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes veröffentlicht die Regulierungsbehörde die beantragten Entgelte in ihrem ...

§ 3 Maßstäbe zur Ermittlung genehmigungsfähiger Entgelte , Fassung gültig bis 22.03.2019


§ 3 Maßstäbe zur Ermittlung genehmigungsfähiger Entgelte , Fassung gültig bis 06.06.2015


Titeltreffer:

Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)
V. v. 22.11.1999 BGBl. I S. 2386; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung (2. PEntgVÄndV)
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 338
Erste Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung (1. PEntgVÄndV)
V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 892

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