Parteiengesetz
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5) |
(1) 1Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. 2Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
rechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien § 2Begriff der Partei § 3Aktiv- und Passivlegitimation § 4Name § 5Gleichbehandlung
Rechtsprechung zu § 1 PartG
122 Entscheidungen zu § 1 PartG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 19.01.2021 - 11 LA 16/20
Verwarnung des Ortsvereins einer Partei wegen der Veröffentlichung von Fotos ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 27.11.2019 - 10 A 820/19
Einwilligung; Facebook; Fanpage; Verwarnung
- VG Hannover, 27.11.2019 - 10 A 820/19
- FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8198/22
Gemeinnützigkeitsrecht: Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens i.S. ...
- FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8012/23
Gemeinnützigkeitsrecht: Bindungswirkung einer Ablehnung der gesonderten ...
- FG München, 30.03.2021 - 7 V 2583/20 Corona
Stichwort: Die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins, der nach seiner ...
- VG Berlin, 24.08.2020 - 1 K 11.18
Gebühr für Schaukästen auf öffentlichem Straßenland auch für politische Parteien
- VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19
Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig
- VG München, 17.01.2018 - M 7 E 18.68
Unzulässigkeit des Antrags wegen Nichteröffnung des Verwaltungsrechtswegs - ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 19.01.2018 - 5 CE 18.169
Mitgliederbefragung einer im Bundestag vertretenen Partei
- VGH Bayern, 19.01.2018 - 5 CE 18.169
- VG Ansbach, 07.09.2017 - AN 4 S 17.01868
Widerruf der Überlassung einer Halle für eine Wahlkampfveranstaltung