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§ 10 - Patentverordnung (PatV)

V. v. 01.09.2003 BGBl. I S. 1702; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Geltung ab 15.10.2003; FNA: 420-1-13 Patentrecht
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§ 10 Beschreibung



(1) Am Anfang der Beschreibung nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 des Patentgesetzes ist als Titel die in der Anmeldung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 angegebene Bezeichnung der Erfindung anzugeben.

(2) Ferner sind anzugeben:

1.
das technische Gebiet, zu dem die Erfindung gehört, soweit es sich nicht aus den Ansprüchen oder den Angaben zum Stand der Technik ergibt;

2.
der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der für das Verständnis der Erfindung und deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen kann, unter Angabe der dem Anmelder bekannten Fundstellen;

3.
das der Erfindung zugrunde liegende Problem, sofern es sich nicht aus der angegebenen Lösung oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, insbesondere dann, wenn es zum Verständnis der Erfindung oder für ihre nähere inhaltliche Bestimmung unentbehrlich ist;

4.
die Erfindung, für die in den Patentansprüchen Schutz begehrt wird;

5.
in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt;

6.
gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik;

7.
wenigstens ein Weg zum Ausführen der beanspruchten Erfindung im Einzelnen, gegebenenfalls erläutert durch Beispiele und anhand der Zeichnungen unter Verwendung der entsprechenden Bezugszeichen.

(3) 1In die Beschreibung sind keine Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind. 2Wiederholungen von Ansprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf diese ersetzt werden.



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Frühere Fassungen von § 10 PatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2019Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 12.12.2018 BGBl. I S. 2446

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 PatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 PatV Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle (vom 01.07.2022)
... nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 des Patentgesetzes neben dem Hauptteil der Beschreibung ( § 10 ) als separaten Teil ein Sequenzprotokoll enthalten. In ein Sequenzprotokoll aufgenommen ... zu verstehen. (4) In den Patentansprüchen, dem Hauptteil der Beschreibung ( § 10 ) und den Zeichnungen soll auf die im Sequenzprotokoll dargestellten Sequenzen unter Verwendung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Artikel 1 PatVuaÄndV Änderung der Patentverordnung
... Absatz 3 gilt entsprechend;". 7. § 9 Absatz 10 wird aufgehoben. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „im ...

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle
V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Artikel 1 PatVuaÄndV Änderung der Patentverordnung
... nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 des Patentgesetzes neben dem Hauptteil der Beschreibung ( § 10 ) als separaten Teil ein Sequenzprotokoll enthalten. In ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden ... zu verstehen. (4) In den Patentansprüchen, dem Hauptteil der Beschreibung ( § 10 ) und den Zeichnungen soll auf die im Sequenzprotokoll dargestellten Sequenzen unter Verwendung der ...