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§ 45 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Artikel 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 45 Pflanzenstärkungsmittel



(1) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt hat.

(2) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen oder Verpackungsbeilagen in deutscher Sprache neben der Angabe „Pflanzenstärkungsmittel" angegeben sind:

1.
die Bezeichnung des Pflanzenstärkungsmittels,

2.
Name und Anschrift desjenigen, der das Pflanzenstärkungsmittel erstmalig in Verkehr bringt, und

3.
die Gebrauchsanleitung.

(3) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Pflanzenstärkungsmittels hat derjenige, der das Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringen will, die Formulierung sowie die beabsichtigte Kennzeichnung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht in geeigneter Weise eine Liste der Pflanzenstärkungsmittel, deren Formulierung mitgeteilt worden ist und deren Inverkehrbringen nicht nach Absatz 4 untersagt wurde. Änderungen der Formulierung oder der Kennzeichnung hat derjenige, der das Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringt, unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann das Inverkehrbringen eines Pflanzenstärkungsmittels untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Pflanzenstärkungsmittel schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser oder den Naturhaushalt hat oder die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 10 für das Vorhandensein eines Pflanzenstärkungsmittels nicht erfüllt sind.

(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann Änderungen der nach Absatz 1 vorgelegten Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels verlangen, wenn Angaben irreführend sind, insbesondere wenn der Eindruck erweckt wird, dass das Pflanzenstärkungsmittel die Eigenschaften eines Pflanzenschutzmittels hat. Erfolgt keine Änderung der Kennzeichnung innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die Aufforderung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verbindlich wird, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3, die Einzelheiten einer Untersagungsverfügung nach Absatz 4 sowie der erforderlichen Kontrollen zu regeln.



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Frühere Fassungen von § 45 PflSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 375 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 PflSchG Geheimhaltung
... für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der in den §§ 42, 45 oder § 46 genannten Verfahren erhalten hat, dürfen nicht offenbart werden, wenn es sich ...
§ 68 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 13.07.2021)
... Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, entgegen § 45 Absatz 2 oder entgegen § 47 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung ... § 42 Absatz 1 oder § 43 einen Zusatzstoff in Verkehr bringt, 26. entgegen § 45 Absatz 1 ein Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringt, 27. entgegen § 45 Absatz 2 ein ... § 45 Absatz 1 ein Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringt, 27. entgegen § 45 Absatz 2 ein Pflanzenstärkungsmittel ohne die erforderliche Kennzeichnung in Verkehr bringt,  ... ohne die erforderliche Kennzeichnung in Verkehr bringt, 28. entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)
V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 74
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45 PflSchG   13.1 Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 ... 13.4 Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 Absatz 3 Satz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung 1.800 bis 3.500  ... der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstär- kungsmittels gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG 1.300 13.6 Untersagung des Inverkehrbringens eines ... des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 4 PflSchG 3.900 13.7 Anordnung der Änderung einer ... der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungs- mittels nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG 2.200 14 Bei den Gebührentatbeständen dieses ...

Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)
V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 74
§ 7 PflSchMV Genehmigung von Zusatzstoffen und Mitteilung über das Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln
... der Formulierung und beabsichtigten Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 des Pflanzenschutzgesetzes gilt Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 375 10. ZustAnpV Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 18. In § 45 Absatz 6, § 46 Absatz 4, § 52 Absatz 4 und § 55 Satz 1 werden jeweils die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Pflanzenschutz-Gebührenverordnung
V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
§ 5 PflSchGebV Übergangsregelungen
... Absatz 1 Nummer 2 des Pflanzenschutzgesetzes, für Mitteilungen nach den §§ 30 und 45 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge nach § 42 Absatz 2 sowie für ... nach § 42 Absatz 2 sowie für individuell zurechenbare Leistungen nach § 45 Absatz 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge auf Genehmigung des ...
Anlage PflSchGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
...  Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel; §§ 42, 45 Pflanzenschutzgesetz Gebühren- nummer ... 9300 Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 PflSchG auf der Grund- lage einer Mitteilung 150 bis 400 ... des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45 Absatz 4 PflSchG 450 9600 Anordnung der Änderung ... der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45 Absatz 5 PflSchG 250 Freiwillige Prüfung ...