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§ 2 - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)

V. v. 28.05.2004 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 754-17-2 Energieversorgung
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist „Personenkraftwagen" (Pkw) ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 in der jeweils geltenden Fassung; nicht als Personenkraftwagen gilt ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 1 Teil A Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858;

2.
ist ein Personenkraftwagen „neu", der noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden ist; davon ist auszugehen bei einem Personenkraftwagen, der typgenehmigt ist und

a)
dessen Erstzulassung zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zu dem Zeitpunkt, zu dem er vom Hersteller oder Händler ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder beworben wird, noch nicht länger als acht Monate zurückliegt oder

b)
der einen Kilometerstand von 1.000 Kilometern oder weniger aufweist;

3.
ist ein Personenkraftwagen „gebraucht", sofern er nicht neu ist;

4.
ist „Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugtyps; bei mehreren Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps haben die unter einem Modell zusammengefassten Fahrzeuge mindestens folgende Merkmale gemeinsam:

a)
Fabrikmarke und Handelsbezeichnung gemäß Übereinstimmungsbescheinigung,

b)
Antriebsmaschinen hinsichtlich der Baumerkmale gemäß Anhang I Teil B Nummer 1.2.1. Buchstabe b sowie Nummer 1.3.1. Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2018/858:

aa)
die Art der Energieversorgung: Verbrennungsmotor, Elektromotor, Brennstoffzelle oder Sonstiges,

bb)
bei einem Verbrennungsmotor das Arbeitsverfahren: Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges,

cc)
bei einem Verbrennungsmotor die Zahl und Anordnung der Zylinder: L4, V6 oder Sonstige,

dd)
bei einem Verbrennungsmotor das Hubvolumen und

ee)
bei einem Elektromotor die Motorhöchstleistung oder die maximale Nenndauerleistung,

c)
Zahl, Lage und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen,

d)
Art des Aufbaus gemäß Anhang I Teil C Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/858, zum Beispiel Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Coupé, Kabrio-Limousine, Kombilimousine, Mehrzweckfahrzeug, Pkw-Pick-up, und

e)
Art des Kraftstoffs oder des Energieträgers;

5.
ist „WLTP-Wert" ein Wert, der nach den in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EG) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1; L 209 vom 12.8.2017, S. 63; L 56 vom 28.2.2018, S. 66; L 2 vom 6.1.2020, S. 13; L 338 vom 15.10.2020, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Prüfverfahren ermittelt wurde;

6.
ist „Langzeitmiete" die einem Kunden auf einem anderen Wege als durch Leasing gegen Entgelt überlassene Nutzung eines modellspezifisch ausgewählten oder konfigurierten neuen Personenkraftwagens für einen Zeitraum von einem Monat oder länger;

7.
ist „Fabrikmarke" der Firmenname des Herstellers gemäß der Übereinstimmungsbescheinigung;

8.
ist „Fahrzeug-Identifizierungsnummer" die international genormte, 17-stellige Seriennummer gemäß der Übereinstimmungsbescheinigung, mit der ein Fahrzeug eindeutig identifizierbar ist;

9.
ist „Hersteller" der in der Übereinstimmungsbescheinigung genannte Hersteller oder, wenn dieser Hersteller nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;

10.
ist „Händler" jede Person, die gewerblich Personenkraftwagen

a)
ausstellt,

b)
zum Kauf anbietet,

c)
zur Langzeitmiete anbietet oder

d)
zum Leasing anbietet;

11.
ist „Kunde" eine Person, die für einen möglichen Kauf, eine Langzeitmiete oder ein mögliches Leasing eines Personenkraftwagens einen Verkaufsort aufsucht, um sich dort über die Eigenschaften eines Personenkraftwagens zu informieren;

12.
ist „Verkaufsort" ein physischer Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Ausstellungsgelände; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden; hingegen handelt es sich nicht um einen Verkaufsort, wenn der Ort baulich oder in anderer Weise abgetrennt ist und der Ort so gekennzeichnet ist, dass er für jeden Kunden erkennbar nicht dazu dient, neue Personenkraftwagen auszustellen, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anzubieten;

13.
ist „Kraftstoff" flüssiger Kraftstoff oder komprimiertes Erdgas; maßgeblich ist der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung, die verwendet werden muss zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), in der jeweils geltenden Fassung;

14.
ist „Kraftstoffverbrauch" der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens von flüssigem Kraftstoff, komprimiertem Erdgas oder Wasserstoff;

15.
ist „anderer Energieträger" Strom oder Wasserstoff;

16.
ist „Stromverbrauch" der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens an elektrischer Energie;

17.
ist „Energieverbrauch" der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens an Kraftstoff, Wasserstoff oder elektrischer Energie;

18.
sind „CO2-Emissionen" die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelten spezifischen CO2-Emissionen eines neuen Personenkraftwagens;

19.
ist „elektrische Reichweite" die Strecke, die von rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen auf elektrische Weise zurückgelegt werden kann und auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wird;

20.
ist „Masse des Fahrzeugs" die tatsächliche Masse des Fahrzeugs, die der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse der an ihm angebrachten Zusatzausrüstung entspricht;

21.
ist „Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor" ein Fahrzeug, dessen mechanischer Antrieb ganz oder teilweise auf Basis einer periodisch arbeitenden Wärmekraftmaschine beruht, die mit flüssigen Kraftstoffen, komprimiertem Erdgas oder Wasserstoff betrieben wird;

22.
ist „extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug" ein Fahrzeug mit einem Verbrennungs- und einem Elektromotor, wobei der Strombedarf auch durch externe Aufladung gedeckt werden kann entsprechend der Verordnung (EU) 2017/1151;

23.
ist „rein elektrisch betriebenes Fahrzeug" ein Fahrzeug mit einem reinen Elektroantrieb nach Artikel 2 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2017/1151;

24.
ist „Brennstoffzellenfahrzeug" ein Fahrzeug nach Artikel 2 Nummer 36 der Verordnung (EU) 2017/1151 mit einem elektrischen Antrieb, bei dem der Strom durch eine mit Wasserstoff beschickte Brennstoffzelle im Fahrzeug erzeugt wird;

25.
ist „Antriebsart" eines Fahrzeugs die Art der Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor, Elektromotor, Plug-In-Hybrid, Brennstoffzelle);

26.
ist „Werbeschrift" jede Druckschrift, die für die Vermarktung und Werbung zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet wird; dazu zählen insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;

27.
ist „Werbematerial" jede Form von Information, die für die Vermarktung und Werbung zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet wird; dies umfasst auch

a)
Texte, Bilder und Videos auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Hersteller, Unternehmen, Organisationen oder Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbieten, sowie

b)
Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;

28.
ist „Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die durch Geräte für die elektronische Verarbeitung und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;

29.
ist „Online-Videoportal" eine Plattform im Internet, die es ermöglicht, audiovisuelles Material zu veröffentlichen, zu bewerten oder anzuschauen;

30.
sind „elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können.

(2) Die Begriffe „Fahrzeugtyp", „Variante" und „Version" sind die vom Hersteller gemäß Anhang I Teil B Punkt 1.1., 1.2. und 1.3. der Verordnung (EU) 2018/858, in der jeweils geltenden Fassung, angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsschlüssel in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden.

(3) 1Die phasenspezifischen Werte umfassen den jeweiligen Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert „Innenstadt", „Stadtrand", „Landstraße" und „Autobahn". 2Dabei entspricht

1.
„Innenstadt" dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Niedrig" nach der Verordnung (EU) 2017/1151,

2.
„Stadtrand" dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Mittel" nach der Verordnung (EU) 2017/1151,

3.
„Landstraße" dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Hoch" nach der Verordnung (EU) 2017/1151,

4.
„Autobahn" dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Höchstwert" nach der Verordnung (EU) 2017/1151,

5.
„Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie" dem Kraftstoffverbrauchswert „kombinierter Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung" nach der Verordnung (EU) 2017/1151 und

6.
„Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb" dem Stromverbrauchswert „Stromverbrauch EC, kombiniert" nach Anhang I, Anlage 3 Punkt 2.5.3.8.1. der Verordnung (EU) 2017/1151.





 

Frühere Fassungen von § 2 Pkw-EnVKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.02.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 22.08.2011 BGBl. I S. 1756
aktuellvor 01.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Pkw-EnVKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 Pkw-EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Pkw-EnVKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
Artikel 1 1. Pkw-EnVKVÄndV (vom 27.10.2011)
... Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:  ... a) „Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a Pkw-EnVKV in der jeweils geltenden Fassung) ermittelt." b) ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Artikel 1 2. Pkw-EnVKVÄndV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... - Pkw-EnVKV)". 2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Kennzeichnungspflicht (1) Stellt ... vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S. 19), in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung 1. ist ...