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§ 2 - Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)

§ 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht



(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder

2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.





 

Frühere Fassungen von § 2 PostPersRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 PostPersRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PostPersRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostPersRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 PostPersRG Grundsätze (vom 01.01.2016)
... § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für: 1. Ruhestandsbeamte, ...
§ 20 PostPersRG Rechtsaufsicht (vom 06.06.2015)
... wenn es gegen dienstrechtliche Bestimmungen, gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie 4 bis 18 und gegen Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der ... 4 bis 18 und gegen Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis 20 verstoßen hat und trotz Hinweises auf diese Vorschrift durch das Bundesministerium ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
§ 17 BAPostG Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen (vom 01.01.2018)
... Ansprüche der Beamtinnen und Beamten obliegt dem Bund. (3) § 2 Absatz 2 , § 3 Absatz 2 und 7 bis 9 und die §§ 4, 6, 9 und 18 des Postpersonalrechtsgesetzes, ...

Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)
neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
§ 6 FPStatG Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik) (vom 01.01.2022)
... insbesondere den Postnachfolgeunternehmen nach § 38 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 des Postpersonalrechtsgesetzes bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten: 1. ...

Postumwandlungsgesetz (PostUmwG)
Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2339; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 103 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 8 PostUmwG Bilanzansatz übergegangener Verpflichtungen (vom 12.02.2009)
... übergegangene Verpflichtungen aus § 2 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes sowie aus Ansprüchen der am 31. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 1 BPPersRFG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... § 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen § 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht § 3 ... Wörter „des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens" ersetzt. 4. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- ... ersetzt. 4. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht (1) Die ... 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Grundsätze (1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für: 1. Ruhestandsbeamte, ...
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... Ansprüche der Beamtinnen und Beamten obliegt dem Bund. (3) § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und 7 bis 9 und die §§ 4, 6, 9 und 18 des ...
Artikel 6 BPPersRFG Folgeänderungen
... wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes" durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... insbesondere den Postnachfolgeunternehmen nach § 38 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 des Postpersonalrechtsgesetzes bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten: 1. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (PostSVOrgG)
Artikel 2 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2338; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 9 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
§ 8 PostSVOrgG Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung zur Kostenabgeltung
... Die Anstalt stellt die gemäß den §§ 2 und 21 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes übergeleiteten Beschäftigten der ...