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§ 6 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

§ 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt



(1) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt

1.
der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können,

2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,

3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.

2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. 3Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.

(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sein können; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und können bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf reichen.

(3) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten

1.
Stichproben durchzuführen,

2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie

3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.

2Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.

(4) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. 2Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. 3Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

(5) 1Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. 2Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. 3Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.

(6) 1Der Fulfilment-Dienstleister hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an die Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen. 2Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. 3Absatz 4 gilt für Fulfilment-Dienstleister entsprechend.



 

Zitierungen von § 6 ProdSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ProdSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 ProdSG Marktüberwachung
... die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten nach § 6 oder § 24 anordnen. (8) Die Marktüberwachungsbehörden haben im Fall ...
§ 28 ProdSG Bußgeldvorschriften
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert, 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Namen oder eine Kontaktanschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, 4. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Marktüberwachungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung (BinSchAbgasV)
Artikel 1 V. v. 20.08.2005 BGBl. I S. 2487; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
§ 2 BinSchAbgasV Technische Vorschriften (vom 18.01.2022)
... Nennleistung ab 75 kW, der in Artikel 9 Abs. 3e der Richtlinie nicht berücksichtigt wird. § 6 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) gilt entsprechend. (2) Ein Motor muss ...

EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 7 EG-FGV Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen (vom 16.07.2021)
... zu melden. Die Meldung ist entbehrlich, wenn er bereits eine Meldung nach § 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) an das Kraftfahrt-Bundesamt abgegeben hat. ...

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 13.10.2023)
...  19. die Vorschriften der Preisangabenverordnung, 20. die §§ 3 bis 7 des Produktsicherheitsgesetzes, § 7 des Gasgerätedurchführungsgesetzes, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 33 ProdSGNOG Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
... vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 ... vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" durch die Wörter „ § 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
...  19. die Vorschriften der Preisangabenverordnung, 20. die §§ 3 bis 7 des Produktsicherheitsgesetzes, § 7 des Gasgerätedurchführungsgesetzes, ...