Rettungsdienstgesetz
1. Abschnitt - Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes (§§ 1 - 2) |
(1) Aufgabe des Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten.
(2) 1Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei Notfallpatienten Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie transportfähig zu machen und unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. 2Notfallpatienten sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten.
(3) 1Gegenstand des Krankentransportes ist es, anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls Erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern. 2Nicht zum Krankentransport gehört die Beförderung von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten).
Rechtsprechung zu § 1 RDG
6 Entscheidungen zu § 1 RDG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 27.07.2016 - 7 K 1149/15
Zulassung zur Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter; Vorerfahrungszeiten als ...
- OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 13 U 103/13
Notarzthaftung - Behandlung von Patienten mit akutem Schlaganfallverdacht
- OLG Karlsruhe, 13.08.2014 - 7 U 248/13
Schadensersatzanspruch nach Notarzteinsatz: Bindung des Rettungssanitäters an ...
- OLG Karlsruhe, 26.01.2006 - 4 U 22/04
Schadensersatz wegen Ungleichbehandlung bei der Vergabe von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.09.2007 - KZR 14/06
Baden-Württembergs Rettungsleitstellen handeln öffentlich-rechtlich
- BGH, 25.09.2007 - KZR 14/06
- BGH, 25.09.2007 - KZR 48/05
Rettungsleitstelle
Querverweise
Auf § 1 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 8 (Rettungsfahrzeuge)