Rettungsdienstgesetz
7. Abschnitt - Aufsicht, Datenschutz (§§ 30a - 32) |
(1) 1Rechtsaufsichtsbehörde über den Bereichsausschuss ist das Landratsamt oder das Bürgermeisteramt des Stadtkreises als untere Verwaltungsbehörde. 2Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. 3Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium. 4Erstreckt sich der Rettungsdienstbereich über mehrere Landkreise oder Stadtkreise, ist das Regierungspräsidium oder die von ihm bestimmte Behörde Rechtsaufsichtsbehörde. 5Die betroffenen Landkreise und Stadtkreise sind vorher anzuhören; ein gemeinsamer Vorschlag dieser ist zu berücksichtigen. 6Erstreckt sich der Rettungsdienstbereich über einen Regierungsbezirk hinaus, bestimmt das Innenministerium die Rechtsaufsichtsbehörde und das als obere Rechtsaufsichtsbehörde zuständige Regierungspräsidium; das Innenministerium kann Rechtsaufsichtsbehörde sein. 7Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Soweit das Innenministerium nach § 2 Abs. 1 mit einem Leistungsträger eine Vereinbarung über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes geschlossen hat, beaufsichtigt das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Leistungsträger seinen Sitz hat, die Erfüllung der Verpflichtungen des Leistungsträgers.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1182), in Kraft getreten am 30.12.2015.
Rechtsprechung zu § 30a RDG
2 Entscheidungen zu § 30a RDG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 13 U 103/13
Notarzthaftung - Behandlung von Patienten mit akutem Schlaganfallverdacht
- OLG Karlsruhe, 26.01.2006 - 4 U 22/04
Schadensersatz wegen Ungleichbehandlung bei der Vergabe von ...
Querverweise
Auf § 30a RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 3 (Planung)